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§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft.
(3) Mit 1. Juli 1977 wird der Firmenname der "Entwicklungs- und Erneuerungsfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" auf "Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" geändert. Die noch offenen verbürgten Kredite sind auf den Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 2 nicht anzurechnen.
(4) Alle bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Entwicklungs- und Erneuerungsfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingegangenen und noch unerledigten Anträge auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft sind als Anträge auf Garantieübernahme durch die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu behandeln.
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft.
(3) Mit 1. Juli 1977 wird der Firmenname der "Entwicklungs- und Erneuerungsfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" auf "Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" geändert. Die noch offenen verbürgten Kredite sind auf den Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 2 nicht anzurechnen.
(4) Alle bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Entwicklungs- und Erneuerungsfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingegangenen und noch unerledigten Anträge auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft sind als Anträge auf Garantieübernahme durch die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu behandeln.