§ 1b GarantieG

Garantiegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999

§ 1b. (1) Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu gewähren, wenn

1.

auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage der Unternehmung erwartet werden kann und

2.

sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.05.2007

§ 1b. (1) Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu gewähren, wenn

1.

auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage der Unternehmung erwartet werden kann und

2.

sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)

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