§ 1b GarantieG

Garantiegesetz 1977

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999
Paragraph eins b, (1)

Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu gewähren, wenn

  1. 1.Ziffer einsauf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage der Unternehmung erwartet werden kann und
  2. 2.Ziffer 2sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt.
  1. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,)
  2. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1996,)
  3. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1996,)

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.05.2007
Paragraph eins b, (1)

Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu gewähren, wenn

  1. 1.Ziffer einsauf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage der Unternehmung erwartet werden kann und
  2. 2.Ziffer 2sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt.
  1. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,)
  2. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1996,)
  3. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 424/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1996,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten