§ 181 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999
§ 181 ForstG (1weggefallen) Bis zur Neuregelung der betreffenden Gebiete durch auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnungen, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, bleiben die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang und, soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen wird, als Bundesgesetze in Geltung:

1.

die Forstverordnung, BGBl. Nr. 32/1963,

2.

die §§ 1 bis 18 der Ausbildungsverordnung für Forstorgane, BGBl. Nr. 33/1963,

3.

die Forstsaatgutverordnung, BGBl. Nr. 45/1961,

4.

die Kundmachung der Statthalterei von Steiermark vom 4. Dezember 1906, LGBl. Nr. 96, betreffend die Hegelegung von Waldflächen,

5.

die Statthalterei-Verordnung vom 19. November 1891, LGBl. Nr. 43, über die Ziegen- und Schafweide in Tirol.

(2) Auf Übertretungen der gemäß Absseit 21.06.2013 weggefallen. 1 aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen des § 174 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 01.01.1976 bis 20.06.2013
§ 181 ForstG (1weggefallen) Bis zur Neuregelung der betreffenden Gebiete durch auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnungen, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, bleiben die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang und, soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen wird, als Bundesgesetze in Geltung:

1.

die Forstverordnung, BGBl. Nr. 32/1963,

2.

die §§ 1 bis 18 der Ausbildungsverordnung für Forstorgane, BGBl. Nr. 33/1963,

3.

die Forstsaatgutverordnung, BGBl. Nr. 45/1961,

4.

die Kundmachung der Statthalterei von Steiermark vom 4. Dezember 1906, LGBl. Nr. 96, betreffend die Hegelegung von Waldflächen,

5.

die Statthalterei-Verordnung vom 19. November 1891, LGBl. Nr. 43, über die Ziegen- und Schafweide in Tirol.

(2) Auf Übertretungen der gemäß Absseit 21.06.2013 weggefallen. 1 aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen des § 174 sinngemäß anzuwenden.

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