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(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.
(2) In denDie Richtlinien nach Abs. 1 isthaben insbesondere auch Bestimmungen zum Förderantrag und zur Verpflichtungserklärung, über Art und Ausmaß der Förderung, über die Förderungsvoraussetzungen, über die Förderungswerber, die Prioritätensetzung des Bundes zu Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 zu enthalten. Weiters ist festzulegen, daßdass
| Förderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt günstig auswirken, | |||||||||
| großflächigen | |||||||||
besondere Bedeutung zukommt. |
(3) Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Wahrung der Beihilfensätze des § 146 in Bauschsätzen festgelegt werden.
(4) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im “„Amtsblatt zur Wiener Zeitung”“ zu veröffentlichen.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.
(2) In denDie Richtlinien nach Abs. 1 isthaben insbesondere auch Bestimmungen zum Förderantrag und zur Verpflichtungserklärung, über Art und Ausmaß der Förderung, über die Förderungsvoraussetzungen, über die Förderungswerber, die Prioritätensetzung des Bundes zu Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 zu enthalten. Weiters ist festzulegen, daßdass
| Förderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt günstig auswirken, | |||||||||
| großflächigen | |||||||||
besondere Bedeutung zukommt. |
(3) Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Wahrung der Beihilfensätze des § 146 in Bauschsätzen festgelegt werden.
(4) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im “„Amtsblatt zur Wiener Zeitung”“ zu veröffentlichen.