§ 145 ForstG

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.

(2) In denDie Richtlinien nach Abs. 1 isthaben insbesondere auch Bestimmungen zum Förderantrag und zur Verpflichtungserklärung, über Art und Ausmaß der Förderung, über die Förderungsvoraussetzungen, über die Förderungswerber, die Prioritätensetzung des Bundes zu Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 zu enthalten. Weiters ist festzulegen, daßdass

a)1.

Förderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt günstig auswirken, sowieund

b)2.

großflächigen Projekten oder Projekten, die die Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand haben (IntegralprojekteIntegralprojekten),

besondere Bedeutung zukommt.

(3) Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Wahrung der Beihilfensätze des § 146 in Bauschsätzen festgelegt werden.

(4) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.

(2) In denDie Richtlinien nach Abs. 1 isthaben insbesondere auch Bestimmungen zum Förderantrag und zur Verpflichtungserklärung, über Art und Ausmaß der Förderung, über die Förderungsvoraussetzungen, über die Förderungswerber, die Prioritätensetzung des Bundes zu Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 zu enthalten. Weiters ist festzulegen, daßdass

a)1.

Förderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt günstig auswirken, sowieund

b)2.

großflächigen Projekten oder Projekten, die die Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand haben (IntegralprojekteIntegralprojekten),

besondere Bedeutung zukommt.

(3) Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Wahrung der Beihilfensätze des § 146 in Bauschsätzen festgelegt werden.

(4) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

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