§ 145 ForstG Richtlinien

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.
  2. (2)Absatz 2In den Richtlinien nach Abs. 1 ist insbesondere auch festzulegen, daßIn den Richtlinien nach Absatz eins, ist insbesondere auch festzulegen, daß
    1. a)Litera aFörderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt günstig auswirken, sowie
    2. b)Litera bgroßflächigen Projekten oder Projekten, die die Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand haben (Integralprojekte),
    besondere Bedeutung zukommt.
  3. (2)Absatz 2Die Richtlinien nach Abs. 1 haben insbesondere auch Bestimmungen zum Förderantrag und zur Verpflichtungserklärung, über Art und Ausmaß der Förderung, über die Förderungsvoraussetzungen, über die Förderungswerber, die Prioritätensetzung des Bundes zu Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 zu enthalten. Weiters ist festzulegen, dassDie Richtlinien nach Absatz eins, haben insbesondere auch Bestimmungen zum Förderantrag und zur Verpflichtungserklärung, über Art und Ausmaß der Förderung, über die Förderungsvoraussetzungen, über die Förderungswerber, die Prioritätensetzung des Bundes zu Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, zu enthalten. Weiters ist festzulegen, dass
    1. 1.Ziffer einsFörderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt günstig auswirken, und
    2. 2.Ziffer 2großflächigen Projekten, die die Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand haben (Integralprojekten),
    besondere Bedeutung zukommt.
  4. (3)Absatz 3Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Wahrung der Beihilfensätze des § 146 in Bauschsätzen festgelegt werden.Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Wahrung der Beihilfensätze des Paragraph 146, in Bauschsätzen festgelegt werden.
  5. (4)Absatz 4Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.
  2. (2)Absatz 2In den Richtlinien nach Abs. 1 ist insbesondere auch festzulegen, daßIn den Richtlinien nach Absatz eins, ist insbesondere auch festzulegen, daß
    1. a)Litera aFörderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt günstig auswirken, sowie
    2. b)Litera bgroßflächigen Projekten oder Projekten, die die Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand haben (Integralprojekte),
    besondere Bedeutung zukommt.
  3. (2)Absatz 2Die Richtlinien nach Abs. 1 haben insbesondere auch Bestimmungen zum Förderantrag und zur Verpflichtungserklärung, über Art und Ausmaß der Förderung, über die Förderungsvoraussetzungen, über die Förderungswerber, die Prioritätensetzung des Bundes zu Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 zu enthalten. Weiters ist festzulegen, dassDie Richtlinien nach Absatz eins, haben insbesondere auch Bestimmungen zum Förderantrag und zur Verpflichtungserklärung, über Art und Ausmaß der Förderung, über die Förderungsvoraussetzungen, über die Förderungswerber, die Prioritätensetzung des Bundes zu Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, zu enthalten. Weiters ist festzulegen, dass
    1. 1.Ziffer einsFörderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt günstig auswirken, und
    2. 2.Ziffer 2großflächigen Projekten, die die Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand haben (Integralprojekten),
    besondere Bedeutung zukommt.
  4. (3)Absatz 3Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Wahrung der Beihilfensätze des § 146 in Bauschsätzen festgelegt werden.Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Wahrung der Beihilfensätze des Paragraph 146, in Bauschsätzen festgelegt werden.
  5. (4)Absatz 4Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

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