§ 114 ForstG Forstorgane für mehrere Pflichtbetriebe

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999
§ 114.Paragraph 114,

Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist.

  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist. Die Waldflächen der Pflichtbetriebe sind zur Ermittlung der Art des leitenden Forstorgans (§ 113 Abs. 2) und der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (§ 113 Abs. 3) zusammenzurechnen.Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist. Die Waldflächen der Pflichtbetriebe sind zur Ermittlung der Art des leitenden Forstorgans (Paragraph 113, Absatz 2,) und der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (Paragraph 113, Absatz 3,) zusammenzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Forstorgan ohne gemeinsamen Antrag von Waldeigentümern für mehrere Pflichtbetriebe bestellt, hat der Landeshauptmann die Bestellung mittels Bescheid nicht anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und des § 113 nicht gegeben sind. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Wird ein Forstorgan ohne gemeinsamen Antrag von Waldeigentümern für mehrere Pflichtbetriebe bestellt, hat der Landeshauptmann die Bestellung mittels Bescheid nicht anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und des Paragraph 113, nicht gegeben sind. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 01.06.2002 bis 20.06.2013
§ 114.Paragraph 114,

Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist.

  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist. Die Waldflächen der Pflichtbetriebe sind zur Ermittlung der Art des leitenden Forstorgans (§ 113 Abs. 2) und der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (§ 113 Abs. 3) zusammenzurechnen.Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist. Die Waldflächen der Pflichtbetriebe sind zur Ermittlung der Art des leitenden Forstorgans (Paragraph 113, Absatz 2,) und der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (Paragraph 113, Absatz 3,) zusammenzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Forstorgan ohne gemeinsamen Antrag von Waldeigentümern für mehrere Pflichtbetriebe bestellt, hat der Landeshauptmann die Bestellung mittels Bescheid nicht anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und des § 113 nicht gegeben sind. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Wird ein Forstorgan ohne gemeinsamen Antrag von Waldeigentümern für mehrere Pflichtbetriebe bestellt, hat der Landeshauptmann die Bestellung mittels Bescheid nicht anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und des Paragraph 113, nicht gegeben sind. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

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