§ 111 ForstG Das Forstschutzorgan als Organ der öffentlichen Aufsicht

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte einereines Organs der öffentlichen WacheAufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002, eine Faustfeuerwaffe zu führen.Das Forstschutzorgan hat die durch Paragraph 112, eingeräumten Rechte einereines Organs der öffentlichen WacheAufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, eine Faustfeuerwaffe zu führen.
  2. (2)Absatz 2Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 27.08.2003 bis 20.06.2013
  1. (1)Absatz einsDas Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte einereines Organs der öffentlichen WacheAufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002, eine Faustfeuerwaffe zu führen.Das Forstschutzorgan hat die durch Paragraph 112, eingeräumten Rechte einereines Organs der öffentlichen WacheAufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, eine Faustfeuerwaffe zu führen.
  2. (2)Absatz 2Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.

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