§ 111 ForstG

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte einereines Organs der öffentlichen WacheAufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002BGBl. I Nr. 12/1997, eine Faustfeuerwaffe zu führen.

(2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 27.08.2003 bis 20.06.2013

(1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte einereines Organs der öffentlichen WacheAufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002BGBl. I Nr. 12/1997, eine Faustfeuerwaffe zu führen.

(2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.

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