§ 110 ForstG Forstschutzorgane

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSieht die Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen eines Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in Betracht
    1. a)Litera aPersonen, die das 1918. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, und die überdies
    2. b)Litera bForstorgane (§ 104 Abs.2) oder Forstaufsichtsorgane (§ 96 Abs. 2) sind, oderForstorgane (Paragraph 104, Absatz ,) oder Forstaufsichtsorgane (Paragraph 96, Absatz 2,) sind, oder
    3. c)Litera cein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder
    4. c)Litera cein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses im Ausmaß von 40 Stunden oder von dessen Teilen, für die keine Anerkennung nach Abs. 3 erfolgte, an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oderein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses im Ausmaß von 40 Stunden oder von dessen Teilen, für die keine Anerkennung nach Absatz 3, erfolgte, an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder
    5. d)Litera dForstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, daß der Bewerber mit den Rechten und Pflichten einereines Organs der öffentlichen WacheAufsicht vertraut ist.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. a erfüllt derein Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben einereines Organs der öffentlichen WacheAufsicht vertraut ist.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, Litera a, erfüllt derein Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben einereines Organs der öffentlichen WacheAufsicht vertraut ist.
  3. (3)Absatz 3Ausbildungsnachweise oder Berufspraxis sind von der Behörde als der Ausbildung nach Abs. 1 lit. c teilweise oder gänzlich gleichwertig anzuerkennen.Ausbildungsnachweise oder Berufspraxis sind von der Behörde als der Ausbildung nach Absatz eins, Litera c, teilweise oder gänzlich gleichwertig anzuerkennen.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 01.06.2002 bis 20.06.2013
  1. (1)Absatz einsSieht die Landesgesetzgebung die Betrauung bestimmter Personen mit den Funktionen eines Forstschutzorganes vor, so kommen hiefür nur in Betracht
    1. a)Litera aPersonen, die das 1918. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, und die überdies
    2. b)Litera bForstorgane (§ 104 Abs.2) oder Forstaufsichtsorgane (§ 96 Abs. 2) sind, oderForstorgane (Paragraph 104, Absatz ,) oder Forstaufsichtsorgane (Paragraph 96, Absatz 2,) sind, oder
    3. c)Litera cein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder
    4. c)Litera cein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses im Ausmaß von 40 Stunden oder von dessen Teilen, für die keine Anerkennung nach Abs. 3 erfolgte, an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oderein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses im Ausmaß von 40 Stunden oder von dessen Teilen, für die keine Anerkennung nach Absatz 3, erfolgte, an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder
    5. d)Litera dForstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, daß der Bewerber mit den Rechten und Pflichten einereines Organs der öffentlichen WacheAufsicht vertraut ist.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. a erfüllt derein Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben einereines Organs der öffentlichen WacheAufsicht vertraut ist.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, Litera a, erfüllt derein Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben einereines Organs der öffentlichen WacheAufsicht vertraut ist.
  3. (3)Absatz 3Ausbildungsnachweise oder Berufspraxis sind von der Behörde als der Ausbildung nach Abs. 1 lit. c teilweise oder gänzlich gleichwertig anzuerkennen.Ausbildungsnachweise oder Berufspraxis sind von der Behörde als der Ausbildung nach Absatz eins, Litera c, teilweise oder gänzlich gleichwertig anzuerkennen.

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