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(1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichwertig anzuerkennen, wenn
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(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem den österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen des § 106 und der dazu ergangenen Verordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 ist auf Antrag der Zugang zu einem Beruf nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder dessen Ausübung durch Anerkennung der in diesen Staaten (Herkunftsstaat) erworbenen Berufsqualifikationen mittels Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den Voraussetzungen der Abs. 42 bis 75 zu gestatten oder erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 109a abhängig zu machen oder anderenfalls zu versagen.
(42) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung desselben Berufs im Herkunftsstaat
1. | reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die im Herkunftsstaat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind, | |||||||||
2. | nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf | |||||||||
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(52a) Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse hinsichtlich der beabsichtigten Berufsausübung verfügt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Antragsteller mit gesondertem Bescheid den Nachweis solcher Sprachkenntnisse vorzuschreiben. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.
(3) Die zweijährigeeinjährige Berufserfahrung nach Abs. 42 Z 2 darf nicht gefordert werden, wenn durch die vom Antragsteller vorgelegten Ausbildungsnachweise der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG mit den Qualifikationsniveaus im Sinne des Art. 11 lit. b bis e dieser Richtlinie nachgewiesen wird.
(64) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 42 Z 1 und 2 müssen
1. | von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein, | |||||||||
2. | das jeweilige Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen, | |||||||||
3. | im Fall des Abs. |
(74a) Im Inland werden die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 folgenden Qualifikationsniveaus zugeordnet:
1. | die Berufe Forstassistent/Forstassistentin und Forstwirt/Forstwirtin dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG, | |||||||||
2. | die Berufe Förster/Försterin und Forstadjunkt/Forstadjunktin dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG und | |||||||||
3. | der Beruf Forstwart/Forstwartin dem Qualifikationsniveau gemäß des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG. |
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
1. | binnen eines Monats dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen zu bestätigen oder gegebenenfalls die Behebung der Mängel aufzutragen und | |||||||||
2. | spätestens innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen den Bescheid nach Abs. 3 zu erlassen. |
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gewährt im Einzelfall Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 auf Antrag partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit gemäß § 105 Abs. 1, wenn
1. | der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung zur Ausübung jener Tätigkeit qualifiziert ist, für die partieller Zugang begehrt wird, | |||||||||
2. | die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und dem jeweiligen Beruf gemäß § 105 Abs. 1 so groß ist, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige inländische Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen und | |||||||||
3. | die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen unter die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 fallenden Tätigkeiten trennen lässt und im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann. |
(7) Der partielle Zugang kann versagt werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind.
(1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichwertig anzuerkennen, wenn
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(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem den österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen des § 106 und der dazu ergangenen Verordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 ist auf Antrag der Zugang zu einem Beruf nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder dessen Ausübung durch Anerkennung der in diesen Staaten (Herkunftsstaat) erworbenen Berufsqualifikationen mittels Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den Voraussetzungen der Abs. 42 bis 75 zu gestatten oder erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 109a abhängig zu machen oder anderenfalls zu versagen.
(42) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung desselben Berufs im Herkunftsstaat
1. | reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die im Herkunftsstaat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind, | |||||||||
2. | nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf | |||||||||
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(52a) Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse hinsichtlich der beabsichtigten Berufsausübung verfügt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Antragsteller mit gesondertem Bescheid den Nachweis solcher Sprachkenntnisse vorzuschreiben. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.
(3) Die zweijährigeeinjährige Berufserfahrung nach Abs. 42 Z 2 darf nicht gefordert werden, wenn durch die vom Antragsteller vorgelegten Ausbildungsnachweise der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG mit den Qualifikationsniveaus im Sinne des Art. 11 lit. b bis e dieser Richtlinie nachgewiesen wird.
(64) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 42 Z 1 und 2 müssen
1. | von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein, | |||||||||
2. | das jeweilige Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen, | |||||||||
3. | im Fall des Abs. |
(74a) Im Inland werden die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 folgenden Qualifikationsniveaus zugeordnet:
1. | die Berufe Forstassistent/Forstassistentin und Forstwirt/Forstwirtin dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG, | |||||||||
2. | die Berufe Förster/Försterin und Forstadjunkt/Forstadjunktin dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG und | |||||||||
3. | der Beruf Forstwart/Forstwartin dem Qualifikationsniveau gemäß des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG. |
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
1. | binnen eines Monats dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen zu bestätigen oder gegebenenfalls die Behebung der Mängel aufzutragen und | |||||||||
2. | spätestens innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen den Bescheid nach Abs. 3 zu erlassen. |
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gewährt im Einzelfall Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 auf Antrag partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit gemäß § 105 Abs. 1, wenn
1. | der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung zur Ausübung jener Tätigkeit qualifiziert ist, für die partieller Zugang begehrt wird, | |||||||||
2. | die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und dem jeweiligen Beruf gemäß § 105 Abs. 1 so groß ist, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige inländische Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen und | |||||||||
3. | die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen unter die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 fallenden Tätigkeiten trennen lässt und im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann. |
(7) Der partielle Zugang kann versagt werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind.