§ 109 ForstG

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichwertig anzuerkennen, wenn

a)

eine forstfachliche Betätigung des Antragstellers im Inland darauf schließen läßt, daß er sich mit den österreichischen forstlichen Verhältnissen soweit vertraut gemacht hat, daß er die ihm als Forstorgan gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag, und

b)

der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen zur Prüfung und des Umfanges des Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem den österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen des § 106 und der dazu ergangenen Verordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 ist auf Antrag der Zugang zu einem Beruf nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder dessen Ausübung durch Anerkennung der in diesen Staaten (Herkunftsstaat) erworbenen Berufsqualifikationen mittels Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den Voraussetzungen der Abs. 42 bis 75 zu gestatten oder erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 109a abhängig zu machen oder anderenfalls zu versagen.

(42) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung desselben Berufs im Herkunftsstaat

1.

reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die im Herkunftsstaat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind,

2.

nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über die Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Als derselbe Beruf gilt der Beruf, für den der Antragsteller im Herkunftsstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

(52a) Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse hinsichtlich der beabsichtigten Berufsausübung verfügt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Antragsteller mit gesondertem Bescheid den Nachweis solcher Sprachkenntnisse vorzuschreiben. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.

(3) Die zweijährigeeinjährige Berufserfahrung nach Abs. 42 Z 2 darf nicht gefordert werden, wenn durch die vom Antragsteller vorgelegten Ausbildungsnachweise der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG mit den Qualifikationsniveaus im Sinne des Art. 11 lit. b bis e dieser Richtlinie nachgewiesen wird.

(64) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 42 Z 1 und 2 müssen

1.

von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein,

2.

das jeweilige Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen, dass zumindest folgende Berufsqualifikationen erfolgreich abgeschlossen wurden:das der vom Antragsteller im Herkunftsstaat abgeschlossenen Ausbildung entspricht und

a) im Falle der Berufe Forstassistent oder Forstwirt eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG,
b) im Falle der Berufe Förster oder Forstadjunkt eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG,
c) im Falle des Berufs Forstwart eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG
und

3.

im Fall des Abs. 42 Z 2 bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

(74a) Im Inland werden die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 folgenden Qualifikationsniveaus zugeordnet:

1.

die Berufe Forstassistent/Forstassistentin und Forstwirt/Forstwirtin dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG,

2.

die Berufe Förster/Försterin und Forstadjunkt/Forstadjunktin dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG und

3.

der Beruf Forstwart/Forstwartin dem Qualifikationsniveau gemäß des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

1.

binnen eines Monats dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen zu bestätigen oder gegebenenfalls die Behebung der Mängel aufzutragen und

2.

spätestens innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen den Bescheid nach Abs. 3 zu erlassen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gewährt im Einzelfall Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 auf Antrag partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit gemäß § 105 Abs. 1, wenn

1.

der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung zur Ausübung jener Tätigkeit qualifiziert ist, für die partieller Zugang begehrt wird,

2.

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und dem jeweiligen Beruf gemäß § 105 Abs. 1 so groß ist, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige inländische Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen und

3.

die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen unter die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 fallenden Tätigkeiten trennen lässt und im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(7) Der partielle Zugang kann versagt werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind.

Stand vor dem 11.07.2016

In Kraft vom 21.06.2013 bis 11.07.2016

(1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichwertig anzuerkennen, wenn

a)

eine forstfachliche Betätigung des Antragstellers im Inland darauf schließen läßt, daß er sich mit den österreichischen forstlichen Verhältnissen soweit vertraut gemacht hat, daß er die ihm als Forstorgan gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag, und

b)

der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen zur Prüfung und des Umfanges des Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem den österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen des § 106 und der dazu ergangenen Verordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 ist auf Antrag der Zugang zu einem Beruf nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder dessen Ausübung durch Anerkennung der in diesen Staaten (Herkunftsstaat) erworbenen Berufsqualifikationen mittels Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den Voraussetzungen der Abs. 42 bis 75 zu gestatten oder erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 109a abhängig zu machen oder anderenfalls zu versagen.

(42) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung desselben Berufs im Herkunftsstaat

1.

reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die im Herkunftsstaat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind,

2.

nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über die Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Als derselbe Beruf gilt der Beruf, für den der Antragsteller im Herkunftsstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

(52a) Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse hinsichtlich der beabsichtigten Berufsausübung verfügt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Antragsteller mit gesondertem Bescheid den Nachweis solcher Sprachkenntnisse vorzuschreiben. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.

(3) Die zweijährigeeinjährige Berufserfahrung nach Abs. 42 Z 2 darf nicht gefordert werden, wenn durch die vom Antragsteller vorgelegten Ausbildungsnachweise der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG mit den Qualifikationsniveaus im Sinne des Art. 11 lit. b bis e dieser Richtlinie nachgewiesen wird.

(64) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 42 Z 1 und 2 müssen

1.

von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein,

2.

das jeweilige Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen, dass zumindest folgende Berufsqualifikationen erfolgreich abgeschlossen wurden:das der vom Antragsteller im Herkunftsstaat abgeschlossenen Ausbildung entspricht und

a) im Falle der Berufe Forstassistent oder Forstwirt eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG,
b) im Falle der Berufe Förster oder Forstadjunkt eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG,
c) im Falle des Berufs Forstwart eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG
und

3.

im Fall des Abs. 42 Z 2 bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

(74a) Im Inland werden die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 folgenden Qualifikationsniveaus zugeordnet:

1.

die Berufe Forstassistent/Forstassistentin und Forstwirt/Forstwirtin dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG,

2.

die Berufe Förster/Försterin und Forstadjunkt/Forstadjunktin dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG und

3.

der Beruf Forstwart/Forstwartin dem Qualifikationsniveau gemäß des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

1.

binnen eines Monats dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen zu bestätigen oder gegebenenfalls die Behebung der Mängel aufzutragen und

2.

spätestens innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen den Bescheid nach Abs. 3 zu erlassen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gewährt im Einzelfall Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 auf Antrag partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit gemäß § 105 Abs. 1, wenn

1.

der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung zur Ausübung jener Tätigkeit qualifiziert ist, für die partieller Zugang begehrt wird,

2.

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und dem jeweiligen Beruf gemäß § 105 Abs. 1 so groß ist, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige inländische Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen und

3.

die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen unter die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 fallenden Tätigkeiten trennen lässt und im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(7) Der partielle Zugang kann versagt werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind.

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