§ 96 ForstG Sonderbestimmungen für Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,
    1. a)Litera adas Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch Paragraph 86, Absatz eins, Litera c, erfaßt sind, herabzusetzen,
    2. b)Litera balle Fällungen in den Gemeindevermögens- und unverteilten Agrargemeinschaftswäldern sowie in den Schutz- und Bannwäldern für bewilligungspflichtig zu erklären und,
    3. c)Litera cdie forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Weide) näher zu regeln. und
    4. d)Litera dfür den Fällungsantrag abweichend von § 87 Abs. 4 weitere Angaben festzulegen.für den Fällungsantrag abweichend von Paragraph 87, Absatz 4, weitere Angaben festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,
    1. a)Litera aden Aufgabenbereich der Forstaufsichtsorgane der Behörde, das sind die dieser zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben zugewiesenen Hilfsorgane, festzulegen,
    2. b)Litera bsoweit solche Organe mit forstwirtschaftlichen Aufgaben betraut sind, vorzuschreiben, daß sie einen mehrwöchigen Ausbildungskurs an einer forstlichen Lehranstalt oder an einer forstlichen Ausbildungsstätte mit Erfolg besucht haben müssen, und die Gestaltung dieses Kurses näher zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird überdies gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, soweit für die Behandlung von im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten in Gemeinden Forsttagsatzungskommissionen als Behörden erster Instanz eingerichtet sind, deren Aufgabenbereich und die Abkürzung des Instanzenzuges zu regeln.Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird überdies gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, soweit für die Behandlung von im Absatz eins, bezeichneten Angelegenheiten in Gemeinden Forsttagsatzungskommissionen als Behörden erster Instanz eingerichtet sind, deren Aufgabenbereich und die Abkürzung des Instanzenzuges zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird schließlich für den Fall, daß sie die Einrichtung von Forstaufsichtsorganen vorsieht, gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, festzulegen, daß in Forstaufsichtsgebieten die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 113 bis 116 keine Anwendung finden.Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird schließlich für den Fall, daß sie die Einrichtung von Forstaufsichtsorganen vorsieht, gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, festzulegen, daß in Forstaufsichtsgebieten die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz eins bis 3 sowie die Paragraphen 113 bis 116 keine Anwendung finden.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3 und der §§ 113 bis 116 bleiben unberührt, soweit sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt.Die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz eins bis 3 und der Paragraphen 113 bis 116 bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 4, nicht anderes ergibt.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsDie Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,
    1. a)Litera adas Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch Paragraph 86, Absatz eins, Litera c, erfaßt sind, herabzusetzen,
    2. b)Litera balle Fällungen in den Gemeindevermögens- und unverteilten Agrargemeinschaftswäldern sowie in den Schutz- und Bannwäldern für bewilligungspflichtig zu erklären und,
    3. c)Litera cdie forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Weide) näher zu regeln. und
    4. d)Litera dfür den Fällungsantrag abweichend von § 87 Abs. 4 weitere Angaben festzulegen.für den Fällungsantrag abweichend von Paragraph 87, Absatz 4, weitere Angaben festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt,
    1. a)Litera aden Aufgabenbereich der Forstaufsichtsorgane der Behörde, das sind die dieser zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben zugewiesenen Hilfsorgane, festzulegen,
    2. b)Litera bsoweit solche Organe mit forstwirtschaftlichen Aufgaben betraut sind, vorzuschreiben, daß sie einen mehrwöchigen Ausbildungskurs an einer forstlichen Lehranstalt oder an einer forstlichen Ausbildungsstätte mit Erfolg besucht haben müssen, und die Gestaltung dieses Kurses näher zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird überdies gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, soweit für die Behandlung von im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten in Gemeinden Forsttagsatzungskommissionen als Behörden erster Instanz eingerichtet sind, deren Aufgabenbereich und die Abkürzung des Instanzenzuges zu regeln.Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird überdies gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, soweit für die Behandlung von im Absatz eins, bezeichneten Angelegenheiten in Gemeinden Forsttagsatzungskommissionen als Behörden erster Instanz eingerichtet sind, deren Aufgabenbereich und die Abkürzung des Instanzenzuges zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird schließlich für den Fall, daß sie die Einrichtung von Forstaufsichtsorganen vorsieht, gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, festzulegen, daß in Forstaufsichtsgebieten die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 113 bis 116 keine Anwendung finden.Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird schließlich für den Fall, daß sie die Einrichtung von Forstaufsichtsorganen vorsieht, gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, festzulegen, daß in Forstaufsichtsgebieten die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz eins bis 3 sowie die Paragraphen 113 bis 116 keine Anwendung finden.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3 und der §§ 113 bis 116 bleiben unberührt, soweit sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt.Die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz eins bis 3 und der Paragraphen 113 bis 116 bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 4, nicht anderes ergibt.

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