§ 92 ForstG Geltungsdauer der Fällungsbewilligung

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Geltungsdauer einer Fällungsbewilligung erlischt mit Ablauf von dreifünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
  2. (2)Absatz 2Die Geltungsdauer erlischt ferner bei Wechsel im Eigentum des Waldes, ausgenommen bei Übergang von Todes wegen oder auf Grund von Übergabsverträgen.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des § 81 Abs. 1 lit. b erlischt die Geltungsdauer der Ausnahmebewilligung mit Ende des rechtmäßigen Bestandes der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage.In den Fällen des Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, erlischt die Geltungsdauer der Ausnahmebewilligung mit Ende des rechtmäßigen Bestandes der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsDie Geltungsdauer einer Fällungsbewilligung erlischt mit Ablauf von dreifünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
  2. (2)Absatz 2Die Geltungsdauer erlischt ferner bei Wechsel im Eigentum des Waldes, ausgenommen bei Übergang von Todes wegen oder auf Grund von Übergabsverträgen.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des § 81 Abs. 1 lit. b erlischt die Geltungsdauer der Ausnahmebewilligung mit Ende des rechtmäßigen Bestandes der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage.In den Fällen des Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, erlischt die Geltungsdauer der Ausnahmebewilligung mit Ende des rechtmäßigen Bestandes der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage.

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