§ 81 ForstG Ausnahmebewilligung

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des § 80 Abs. 1 zu bewilligen, wennDie Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 80, Absatz eins, zu bewilligen, wenn
    1. a)Litera aAufhiebe mit einer Breite von mehr als zehn Metern für forstbetriebliche Maßnahmen, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe oder für im Interesse der Walderhaltung gelegene Maßnahmen der Wildstandsbewirtschaftung, erforderlich sind,
    2. b)Litera bTrassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind,
    3. c)Litera czwischen der Produktionskraft des Waldbodens und der Ertragsleistung des darauf stockenden Bestandes ein offenbares Mißverhältnis besteht, das nur durch Räumung des Bestandes und durch ertragsteigernde forstliche Maßnahmen beseitigt werden kann, oder
    4. d)Litera dMaßnahmen zur Zuwachssteigerung durchgeführt werden (Abs. 4) und keine Gefährdung der Wirkungen des Waldes zu erwarten ist.Maßnahmen zur Zuwachssteigerung durchgeführt werden (Absatz 4,) und keine Gefährdung der Wirkungen des Waldes zu erwarten ist.
    Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß.Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des Paragraph 87, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Ist durch außergewöhnliche Unglücksfälle der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet, so kann die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers eine Ausnahme vom Verbot des § 80 Abs. 1 bewilligen, wenn nur dadurch diese Gefährdung abgewendet werden kann, Bedenken aus den Gründen des § 16 Abs. 2 oder des § 82 Abs. 1 lit. a nicht bestehen und die Wiederbewaldung sichergestellt ist.Ist durch außergewöhnliche Unglücksfälle der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet, so kann die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 80, Absatz eins, bewilligen, wenn nur dadurch diese Gefährdung abgewendet werden kann, Bedenken aus den Gründen des Paragraph 16, Absatz 2, oder des Paragraph 82, Absatz eins, Litera a, nicht bestehen und die Wiederbewaldung sichergestellt ist.
  3. (3)Absatz 3Fälle der im Abs. 1 lit. c genannten Art liegen insbesondere vor bei geringer oder geringwertiger Bestockung, bei Bestockung mit standortsuntauglichen oder schlechtrassigen Baumarten, bei erheblicher Beschädigung der Bestände durch Wild, Weidevieh, Forstschädlinge oder Rotfäule.Fälle der im Absatz eins, Litera c, genannten Art liegen insbesondere vor bei geringer oder geringwertiger Bestockung, bei Bestockung mit standortsuntauglichen oder schlechtrassigen Baumarten, bei erheblicher Beschädigung der Bestände durch Wild, Weidevieh, Forstschädlinge oder Rotfäule.
  4. (4)Absatz 4Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. d gelten solche, durch die der stehende Holzvorrat des zur Fällung beantragten Bestandes den eines gleichartigen, durchschnittlich bestockten, hiebsreifen Bestandes überschreitet, in dem keine zuwachssteigernden Maßnahmen, wie Walddüngung oder intensive Bestandeserziehung, erfolgten.Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Litera d, gelten solche, durch die der stehende Holzvorrat des zur Fällung beantragten Bestandes den eines gleichartigen, durchschnittlich bestockten, hiebsreifen Bestandes überschreitet, in dem keine zuwachssteigernden Maßnahmen, wie Walddüngung oder intensive Bestandeserziehung, erfolgten.
  5. (5)Absatz 5Die forstlichen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. c sind im Antrag anzugeben. Ergeben die hiezu durchgeführten Erhebungen, daß diese Maßnahmen geeignet sind, die angegebenen Zwecke zu erreichen, so hat sie die Behörde im Bewilligungsbescheid als Auflagen vorzuschreiben, andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Hinsichtlich der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist in den Fällen des Abs. 1 lit. c und Abs. 2 § 89 sinngemäß anzuwenden.Die forstlichen Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Litera c, sind im Antrag anzugeben. Ergeben die hiezu durchgeführten Erhebungen, daß diese Maßnahmen geeignet sind, die angegebenen Zwecke zu erreichen, so hat sie die Behörde im Bewilligungsbescheid als Auflagen vorzuschreiben, andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Hinsichtlich der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist in den Fällen des Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Paragraph 89, sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich des Inhaltes des Bewilligungsbescheides finden § 88 Abs. 4 und § 92 Anwendung.Hinsichtlich des Inhaltes des Bewilligungsbescheides finden Paragraph 88, Absatz 4 und Paragraph 92, Anwendung.
  7. (7)Absatz 7Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Fälle gemäß Abs. 1 lit. c, wenn die beabsichtigte Fällung in einem Förderungsvertrag als Teil eines Förderungsprojektes gemäß § 142 Abs. 2 litZ 11 . b Z 1 vorgesehen ist.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für Fälle gemäß Absatz eins, Litera c,, wenn die beabsichtigte Fällung in einem Förderungsvertrag als Teil eines Förderungsprojektes gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins11, vorgesehen ist.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c und d sowie des Abs. 2 finden auf Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes keine Anwendung.Die Bestimmungen des Absatz eins, Litera c und d sowie des Absatz 2, finden auf Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes keine Anwendung.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des § 80 Abs. 1 zu bewilligen, wennDie Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 80, Absatz eins, zu bewilligen, wenn
    1. a)Litera aAufhiebe mit einer Breite von mehr als zehn Metern für forstbetriebliche Maßnahmen, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe oder für im Interesse der Walderhaltung gelegene Maßnahmen der Wildstandsbewirtschaftung, erforderlich sind,
    2. b)Litera bTrassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind,
    3. c)Litera czwischen der Produktionskraft des Waldbodens und der Ertragsleistung des darauf stockenden Bestandes ein offenbares Mißverhältnis besteht, das nur durch Räumung des Bestandes und durch ertragsteigernde forstliche Maßnahmen beseitigt werden kann, oder
    4. d)Litera dMaßnahmen zur Zuwachssteigerung durchgeführt werden (Abs. 4) und keine Gefährdung der Wirkungen des Waldes zu erwarten ist.Maßnahmen zur Zuwachssteigerung durchgeführt werden (Absatz 4,) und keine Gefährdung der Wirkungen des Waldes zu erwarten ist.
    Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß.Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des Paragraph 87, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Ist durch außergewöhnliche Unglücksfälle der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet, so kann die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers eine Ausnahme vom Verbot des § 80 Abs. 1 bewilligen, wenn nur dadurch diese Gefährdung abgewendet werden kann, Bedenken aus den Gründen des § 16 Abs. 2 oder des § 82 Abs. 1 lit. a nicht bestehen und die Wiederbewaldung sichergestellt ist.Ist durch außergewöhnliche Unglücksfälle der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet, so kann die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 80, Absatz eins, bewilligen, wenn nur dadurch diese Gefährdung abgewendet werden kann, Bedenken aus den Gründen des Paragraph 16, Absatz 2, oder des Paragraph 82, Absatz eins, Litera a, nicht bestehen und die Wiederbewaldung sichergestellt ist.
  3. (3)Absatz 3Fälle der im Abs. 1 lit. c genannten Art liegen insbesondere vor bei geringer oder geringwertiger Bestockung, bei Bestockung mit standortsuntauglichen oder schlechtrassigen Baumarten, bei erheblicher Beschädigung der Bestände durch Wild, Weidevieh, Forstschädlinge oder Rotfäule.Fälle der im Absatz eins, Litera c, genannten Art liegen insbesondere vor bei geringer oder geringwertiger Bestockung, bei Bestockung mit standortsuntauglichen oder schlechtrassigen Baumarten, bei erheblicher Beschädigung der Bestände durch Wild, Weidevieh, Forstschädlinge oder Rotfäule.
  4. (4)Absatz 4Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. d gelten solche, durch die der stehende Holzvorrat des zur Fällung beantragten Bestandes den eines gleichartigen, durchschnittlich bestockten, hiebsreifen Bestandes überschreitet, in dem keine zuwachssteigernden Maßnahmen, wie Walddüngung oder intensive Bestandeserziehung, erfolgten.Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Litera d, gelten solche, durch die der stehende Holzvorrat des zur Fällung beantragten Bestandes den eines gleichartigen, durchschnittlich bestockten, hiebsreifen Bestandes überschreitet, in dem keine zuwachssteigernden Maßnahmen, wie Walddüngung oder intensive Bestandeserziehung, erfolgten.
  5. (5)Absatz 5Die forstlichen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. c sind im Antrag anzugeben. Ergeben die hiezu durchgeführten Erhebungen, daß diese Maßnahmen geeignet sind, die angegebenen Zwecke zu erreichen, so hat sie die Behörde im Bewilligungsbescheid als Auflagen vorzuschreiben, andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Hinsichtlich der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist in den Fällen des Abs. 1 lit. c und Abs. 2 § 89 sinngemäß anzuwenden.Die forstlichen Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Litera c, sind im Antrag anzugeben. Ergeben die hiezu durchgeführten Erhebungen, daß diese Maßnahmen geeignet sind, die angegebenen Zwecke zu erreichen, so hat sie die Behörde im Bewilligungsbescheid als Auflagen vorzuschreiben, andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Hinsichtlich der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist in den Fällen des Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Paragraph 89, sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich des Inhaltes des Bewilligungsbescheides finden § 88 Abs. 4 und § 92 Anwendung.Hinsichtlich des Inhaltes des Bewilligungsbescheides finden Paragraph 88, Absatz 4 und Paragraph 92, Anwendung.
  7. (7)Absatz 7Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Fälle gemäß Abs. 1 lit. c, wenn die beabsichtigte Fällung in einem Förderungsvertrag als Teil eines Förderungsprojektes gemäß § 142 Abs. 2 litZ 11 . b Z 1 vorgesehen ist.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für Fälle gemäß Absatz eins, Litera c,, wenn die beabsichtigte Fällung in einem Förderungsvertrag als Teil eines Förderungsprojektes gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins11, vorgesehen ist.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c und d sowie des Abs. 2 finden auf Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes keine Anwendung.Die Bestimmungen des Absatz eins, Litera c und d sowie des Absatz 2, finden auf Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes keine Anwendung.

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