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(1) Die Behörde hat auf Antrag der Mehrheit der Beteiligten eine Minderheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn
a) | sich mindestens zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen im Eigentum der Mehrheit befinden und | |||||||||
b) | eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich ist. |
(1a) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.
(2) Die Behörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Vorhabens klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften oder Anlagen bei Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen sind und in welchem Ausmaß. Hierauf ist das Verhältnis der für oder gegen das Vorhaben abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.
(3) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderlich Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, sodaß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat das weitere Verfahren zu entfallen und die behördliche Entscheidung sich auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können.
(4) Der Beitrittszwang besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 1a Abs. 4 lit. e, nicht für Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind.
(5) Der Beitrittszwang besteht weiters nicht für GrundeigentümerWaldeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren in mindestens jener Höhe verpflichtet haben, die der GrundeigentümerWaldeigentümer im Falle seiner zwangsweisen Einbeziehung als Beteiligter an anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten zu leisten hätte.
(1) Die Behörde hat auf Antrag der Mehrheit der Beteiligten eine Minderheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn
a) | sich mindestens zwei Drittel der durch die Anlage zu erschließenden Waldflächen im Eigentum der Mehrheit befinden und | |||||||||
b) | eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung der Anlage ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheit nicht möglich ist. |
(1a) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.
(2) Die Behörde hat nach Ermittlung aller für die Bildung der Genossenschaft maßgebenden Umstände zunächst den Umfang des Vorhabens klarzustellen und zu bestimmen, welche Liegenschaften oder Anlagen bei Bildung der Genossenschaft als beteiligt anzusehen sind und in welchem Ausmaß. Hierauf ist das Verhältnis der für oder gegen das Vorhaben abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wer sich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, ist den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen.
(3) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderlich Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, sodaß ein Zwang gegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, so hat das weitere Verfahren zu entfallen und die behördliche Entscheidung sich auf den Ausspruch zu beschränken, daß die den Beitritt Verweigernden hiezu nicht verhalten werden können.
(4) Der Beitrittszwang besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 1a Abs. 4 lit. e, nicht für Eisenbahnunternehmungen hinsichtlich jener Grundflächen, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind.
(5) Der Beitrittszwang besteht weiters nicht für GrundeigentümerWaldeigentümer, welche sich zur Vorauszahlung von jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühren in mindestens jener Höhe verpflichtet haben, die der GrundeigentümerWaldeigentümer im Falle seiner zwangsweisen Einbeziehung als Beteiligter an anteiligen Errichtungs- und Erhaltungskosten zu leisten hätte.