§ 62 ForstG Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):
    1. a)Litera aWaldbahnen,
    2. ba)Litera baortsfeste forstliche Materialseilbahnen,
    3. cb)Litera cbnicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzen oder fremde Gebäude gefährden könnten,
    4. dc)Litera dcForststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,
    5. ed)Litera edsämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.
  2. (1a)Absatz eins aEiner Bewilligung gemäß Abs. 1 lit. d bedarf es nicht, wenn der Antragsteller eine schriftliche Zustimmung der für das betreffende öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt.Einer Bewilligung gemäß Absatz eins, Litera d, bedarf es nicht, wenn der Antragsteller eine schriftliche Zustimmung der für das betreffende öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt.
  3. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, daß
    1. a)Litera asie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,sie den Bestimmungen des Paragraph 60,, gegebenenfalls auch jenen des Paragraph 22, Absatz eins,, entspricht,
    2. b)Litera bsie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist,
    3. c)Litera csie, soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis cund b handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Absatz eins, Litera a bis cund b handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,
    4. d)Litera dsoweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. dc handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.soweit es sich um Forststraßen gemäß Absatz eins, Litera dc, handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.
  4. (3)Absatz 3In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis cund b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. dc und ed die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Abs. 1 lit. dc und ed Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Absatz eins, Litera a bis cund b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Absatz eins, Litera dc und ed die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Absatz eins, Litera dc und ed Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.
  5. (4)Absatz 4Die Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis c bedürfen auch zu ihrer Inbetriebnahme einer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wenn die Anlage gemäß der Errichtungsbewilligung ausgeführt wurde.Die Bringungsanlagen gemäß Absatz eins, Litera a bis c bedürfen auch zu ihrer Inbetriebnahme einer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wenn die Anlage gemäß der Errichtungsbewilligung ausgeführt wurde.
  6. (5)Absatz 5Die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Forststraßen ist der Behörde anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen.
  7. (4)Absatz 4Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):
    1. a)Litera aWaldbahnen,
    2. ba)Litera baortsfeste forstliche Materialseilbahnen,
    3. cb)Litera cbnicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzen oder fremde Gebäude gefährden könnten,
    4. dc)Litera dcForststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,
    5. ed)Litera edsämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.
  2. (1a)Absatz eins aEiner Bewilligung gemäß Abs. 1 lit. d bedarf es nicht, wenn der Antragsteller eine schriftliche Zustimmung der für das betreffende öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt.Einer Bewilligung gemäß Absatz eins, Litera d, bedarf es nicht, wenn der Antragsteller eine schriftliche Zustimmung der für das betreffende öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt.
  3. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, daß
    1. a)Litera asie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,sie den Bestimmungen des Paragraph 60,, gegebenenfalls auch jenen des Paragraph 22, Absatz eins,, entspricht,
    2. b)Litera bsie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist,
    3. c)Litera csie, soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis cund b handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Absatz eins, Litera a bis cund b handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,
    4. d)Litera dsoweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. dc handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.soweit es sich um Forststraßen gemäß Absatz eins, Litera dc, handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.
  4. (3)Absatz 3In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis cund b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. dc und ed die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Abs. 1 lit. dc und ed Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Absatz eins, Litera a bis cund b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Absatz eins, Litera dc und ed die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Absatz eins, Litera dc und ed Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.
  5. (4)Absatz 4Die Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis c bedürfen auch zu ihrer Inbetriebnahme einer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wenn die Anlage gemäß der Errichtungsbewilligung ausgeführt wurde.Die Bringungsanlagen gemäß Absatz eins, Litera a bis c bedürfen auch zu ihrer Inbetriebnahme einer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wenn die Anlage gemäß der Errichtungsbewilligung ausgeführt wurde.
  6. (5)Absatz 5Die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Forststraßen ist der Behörde anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen.
  7. (4)Absatz 4Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)

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