§ 62 ForstG Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen

Forstgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):

a)

Waldbahnenortsfeste forstliche Materialseilbahnen,

b)

nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzen oder fremde Gebäude gefährden könnten,

c)

nicht ortsfeste forstliche MaterialseilbahnenForststraßen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzendurch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder fremde Gebäude gefährden könntendurch Schutzwald oder Bannwald führen,

d) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,

ed)

sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.

(1a) Einer Bewilligung gemäß Abs. 1 lit. d bedarf es nicht, wenn der Antragsteller eine schriftliche Zustimmung der für das betreffende öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, daß

a)

sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,

b)

sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist,

c)

sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis cund b handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,

d)

soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. dc handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.

(3) In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis cund b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. dc und ed die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Abs. 1 lit. dc und ed Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.

(4) Die Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis c bedürfen auch zu ihrer Inbetriebnahme einer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wennFertigstellung und die Anlage gemäß der Errichtungsbewilligung ausgeführt wurde.

(5) Die Fertigstellungbeabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen ForststraßenBringungsanlagen ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002

(1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):

a)

Waldbahnenortsfeste forstliche Materialseilbahnen,

b)

nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzen oder fremde Gebäude gefährden könnten,

c)

nicht ortsfeste forstliche MaterialseilbahnenForststraßen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzendurch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder fremde Gebäude gefährden könntendurch Schutzwald oder Bannwald führen,

d) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,

ed)

sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.

(1a) Einer Bewilligung gemäß Abs. 1 lit. d bedarf es nicht, wenn der Antragsteller eine schriftliche Zustimmung der für das betreffende öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, daß

a)

sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,

b)

sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist,

c)

sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis cund b handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,

d)

soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. dc handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.

(3) In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis cund b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. dc und ed die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Abs. 1 lit. dc und ed Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.

(4) Die Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a bis c bedürfen auch zu ihrer Inbetriebnahme einer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, wennFertigstellung und die Anlage gemäß der Errichtungsbewilligung ausgeführt wurde.

(5) Die Fertigstellungbeabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen ForststraßenBringungsanlagen ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten