§ 59 ForstG Forstliche Bringungsanlagen

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999

(1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2), Waldbahnen (Abs. 3) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 43).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen undoder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient.

1.

die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und

2.

die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und

3.

bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

(3) Eine Waldbahn ist eine Schienenbahn ohne öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehr (§ 9 und 51 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957), die Bestandteil eines Forstbetriebes ist und vorwiegend der Bringung dient.

(4) Eine forstliche Materialseilbahn ist eine der Bringung dienende Seilförderanlage mit Tragseil ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002

(1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2), Waldbahnen (Abs. 3) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 43).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen undoder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient.

1.

die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und

2.

die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und

3.

bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

(3) Eine Waldbahn ist eine Schienenbahn ohne öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehr (§ 9 und 51 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957), die Bestandteil eines Forstbetriebes ist und vorwiegend der Bringung dient.

(4) Eine forstliche Materialseilbahn ist eine der Bringung dienende Seilförderanlage mit Tragseil ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.

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