§ 49 ForstG

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Anlagen gemäß § 48 Abs. 1 lit. e dürfen, sofern nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach diesem Unterabschnitt errichtet werden. Die Bewilligung hat der Inhaber der Anlage bei der Behörde zu beantragen.

(2) Abs. 1 findet auch Anwendung, wenn Anlagen in ihrer Beschaffenheit, Ausstattung oder Betriebsweise so geändert werden, daß gegenüber dem Zustand vor der Änderung eine Zunahme der forstschädlichen Luftverunreinigung zu erwarten ist.

(3) Die Bewilligung gemäß den Abs. 1 und 2 ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Waldkultur nicht zu erwarten ist oder diese durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen beseitigt oder auf ein tragbares Ausmaß beschränkt werden kann. Zu dessen Beurteilung ist die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Anlage unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlichen Kosten mit dem Ausmaß der zu erwartenden Gefährdung der Waldkultur (Wirkungen des Waldes) abzuwägen.

(4) Die Bewilligung für eine Anlage ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß in Schutz- oder Bannwäldern durch die Emissionen dieser Anlage ein entsprechender Immissionsgrenzwert überschritten wird und diese Gefahr auch nicht durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen abgewendet werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Bannwälder, die zur Abwehr der von der Anlage ausgehenden Gefahren oder zum Schutze der Anlage selbst bestimmt sind.

(5) Die Bedingungen und Auflagen sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik vorzuschreiben. Soweit es zur Verhinderung des Überschreitens eines Immissionsgrenzwertes notwendig ist, ist vorzuschreiben, daß die der Luft zugeführten Emissionsstoffe innerhalb bestimmter Zeiträume bestimmte Mengen nicht überschreiten dürfen.

(6) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung erforderlichenfalls Sachverständigengutachten über die Grundbelastung und die klimatologischen Verhältnisse sowie über die gegebenen und die durch die Emissionen der Anlage zu erwartenden Auswirkungen auf den Wald einzuholen.

(7) Auf Antrag des Inhabers der Anlage hat die Behörde diesem das Betreten des Waldes zur Vornahme von Messungen zwecks Ermittlung der Grundbelastung an forstschädlichen Luftverunreinigungen zu bewilligen. Der Waldeigentümer ist verpflichtet, das Betreten des Waldes und die Vornahme von Messungen zu dulden. Er hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 01.01.1988 bis 20.06.2013

(1) Anlagen gemäß § 48 Abs. 1 lit. e dürfen, sofern nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach diesem Unterabschnitt errichtet werden. Die Bewilligung hat der Inhaber der Anlage bei der Behörde zu beantragen.

(2) Abs. 1 findet auch Anwendung, wenn Anlagen in ihrer Beschaffenheit, Ausstattung oder Betriebsweise so geändert werden, daß gegenüber dem Zustand vor der Änderung eine Zunahme der forstschädlichen Luftverunreinigung zu erwarten ist.

(3) Die Bewilligung gemäß den Abs. 1 und 2 ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Waldkultur nicht zu erwarten ist oder diese durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen beseitigt oder auf ein tragbares Ausmaß beschränkt werden kann. Zu dessen Beurteilung ist die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Anlage unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlichen Kosten mit dem Ausmaß der zu erwartenden Gefährdung der Waldkultur (Wirkungen des Waldes) abzuwägen.

(4) Die Bewilligung für eine Anlage ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß in Schutz- oder Bannwäldern durch die Emissionen dieser Anlage ein entsprechender Immissionsgrenzwert überschritten wird und diese Gefahr auch nicht durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen abgewendet werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Bannwälder, die zur Abwehr der von der Anlage ausgehenden Gefahren oder zum Schutze der Anlage selbst bestimmt sind.

(5) Die Bedingungen und Auflagen sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik vorzuschreiben. Soweit es zur Verhinderung des Überschreitens eines Immissionsgrenzwertes notwendig ist, ist vorzuschreiben, daß die der Luft zugeführten Emissionsstoffe innerhalb bestimmter Zeiträume bestimmte Mengen nicht überschreiten dürfen.

(6) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung erforderlichenfalls Sachverständigengutachten über die Grundbelastung und die klimatologischen Verhältnisse sowie über die gegebenen und die durch die Emissionen der Anlage zu erwartenden Auswirkungen auf den Wald einzuholen.

(7) Auf Antrag des Inhabers der Anlage hat die Behörde diesem das Betreten des Waldes zur Vornahme von Messungen zwecks Ermittlung der Grundbelastung an forstschädlichen Luftverunreinigungen zu bewilligen. Der Waldeigentümer ist verpflichtet, das Betreten des Waldes und die Vornahme von Messungen zu dulden. Er hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

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