§ 48 ForstG Verordnungsermächtigung

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministerndem Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenVerkehr, für Umwelt, JugendInnovation und Familie sowieTechnologie und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und VerkehrArbeit durch Verordnung

a)

die die forstschädliche Luftverunreinigung bewirkenden Stoffe (Emissionsstoffe) zu bezeichnen,

b)

jene Höchstanteile dieser Stoffe festzusetzen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur führen (Immissionsgrenzwerte),

c)

die Art der Feststellung

1.

des Anteiles dieser Stoffe an der Luft und am Bewuchs, die Depositionsrate dieser Stoffe und deren Anreicherung im Boden sowie

2.

des Beitrages einzelner oder mehrerer Emissionsquellen zu einer Gefährdung der Waldkultur

zu regeln,

d)

die anläßlich von Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen für eine Einsichtnahme in Betracht kommenden Unterlagen (§ 52 Abs. 2) zu bezeichnen und die Dauer deren Aufbewahrung zu bestimmen,

e)

die Arten der Anlagen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen, zu bestimmen.

(2) Bei der Feststellung der Höchstanteile gemäß Abs. 1 lit. b ist auf ein mögliches Zusammenwirken dieser Stoffe und ihrer Umwandlungsstoffe Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministerndem Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenVerkehr, für Umwelt, JugendInnovation und Familie sowieTechnologie und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und VerkehrArbeit durch Verordnung

a)

die die forstschädliche Luftverunreinigung bewirkenden Stoffe (Emissionsstoffe) zu bezeichnen,

b)

jene Höchstanteile dieser Stoffe festzusetzen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur führen (Immissionsgrenzwerte),

c)

die Art der Feststellung

1.

des Anteiles dieser Stoffe an der Luft und am Bewuchs, die Depositionsrate dieser Stoffe und deren Anreicherung im Boden sowie

2.

des Beitrages einzelner oder mehrerer Emissionsquellen zu einer Gefährdung der Waldkultur

zu regeln,

d)

die anläßlich von Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen für eine Einsichtnahme in Betracht kommenden Unterlagen (§ 52 Abs. 2) zu bezeichnen und die Dauer deren Aufbewahrung zu bestimmen,

e)

die Arten der Anlagen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen, zu bestimmen.

(2) Bei der Feststellung der Höchstanteile gemäß Abs. 1 lit. b ist auf ein mögliches Zusammenwirken dieser Stoffe und ihrer Umwandlungsstoffe Bedacht zu nehmen.

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