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(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Wälder, auf denen Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne des § 1 Abs. 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, lasten (Einforstungswälder), unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 12 § 1 von ihren Eigentümern so zu bewirtschaften, daß die Ausübung der Einforstungsrechte gewährleistet ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Wälder, die Gemeindegut sind (Gemeindegutswälder) und für Nutzungsrechte an diesen Wäldern (Gemeindegutnutzungsrechte).
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Wälder, auf denen Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne des § 1 Abs. 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, lasten (Einforstungswälder), unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 12 § 1 von ihren Eigentümern so zu bewirtschaften, daß die Ausübung der Einforstungsrechte gewährleistet ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Wälder, die Gemeindegut sind (Gemeindegutswälder) und für Nutzungsrechte an diesen Wäldern (Gemeindegutnutzungsrechte).