§ 17 ForstG Rodung

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
  3. (23)Absatz 23Unbeschadet der Bestimmung desKann eine Bewilligung nach Abs. 12 nicht erteilt werden, kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.Unbeschadet der Bestimmung desKann eine Bewilligung nach Absatz eins2, nicht erteilt werden, kann die gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
  4. (34)Absatz 34Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 23 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- undoder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- undoder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 23, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- undoder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- undoder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
  5. (45)Absatz 45Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 23 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 23, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
  6. (56)Absatz 56In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für die Kampfzone des Waldes, Schutzwälder undoder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekanntzugebenbekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsDie Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
  3. (23)Absatz 23Unbeschadet der Bestimmung desKann eine Bewilligung nach Abs. 12 nicht erteilt werden, kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.Unbeschadet der Bestimmung desKann eine Bewilligung nach Absatz eins2, nicht erteilt werden, kann die gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
  4. (34)Absatz 34Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 23 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- undoder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- undoder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 23, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- undoder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- undoder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
  5. (45)Absatz 45Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 23 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 23, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
  6. (56)Absatz 56In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für die Kampfzone des Waldes, Schutzwälder undoder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekanntzugebenbekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.

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