§ 13 ForstG Wiederbewaldung

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3,, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.
  2. (2)Absatz 2Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des drittenfünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
  3. (3)Absatz 3Standortgerechte Altbestände sollen möglichst naturverjüngt werden. In diesem Fall sowie bei Nutzungsarten und auf Standorten, bei denen die Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag innerhalb eines Zeitraumes von 8 Jahren die Regel ist, darf mit der Wiederbewaldung über den im Abs. 2 festgelegten Zeitraum hinaus zugewartet werden. Unterbleibt jedoch die Naturverjüngung oder reicht sie zur vollen Bestockung nicht aus, dann ist spätestens im achten, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahr die Wiederbewaldung durchzuführen.Standortgerechte Altbestände sollen möglichst naturverjüngt werden. In diesem Fall sowie bei Nutzungsarten und auf Standorten, bei denen die Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag innerhalb eines Zeitraumes von 8 Jahren die Regel ist, darf mit der Wiederbewaldung über den im Absatz 2, festgelegten Zeitraum hinaus zugewartet werden. Unterbleibt jedoch die Naturverjüngung oder reicht sie zur vollen Bestockung nicht aus, dann ist spätestens im achten, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahr die Wiederbewaldung durchzuführen.
  4. (3)Absatz 3Die Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen, wenn in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag vorhanden ist, die eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt.
  5. (4)Absatz 4Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die gemäß Abs. 3 vorgeschriebene Frist um höchstens dreifünf Jahre verlängern, sofern gegen die Verlängerung keine Bedenken aus den Gründen des § 82 Abs. 1 lit. a bestehen.Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die gemäß Absatz 3, vorgeschriebene Frist um höchstens dreifünf Jahre verlängern, sofern gegen die Verlängerung keine Bedenken aus den Gründen des Paragraph 82, Absatz eins, Litera a, bestehen.
  6. (5)Absatz 5Die Behörde hat die gemäß den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn erwiesen ist, daß der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Wälder, auf die die §§ 21, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Anwendung finden.Die Behörde hat die gemäß den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn erwiesen ist, daß der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Wälder, auf die die Paragraphen 21,, 25 Absatz eins und 27 Absatz eins, Anwendung finden.
  7. (6)Absatz 6Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Abs. 2) mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung in der kürzestmöglichen Zeit, längstens jedoch innerhalb der verlängerten Frist, vorsieht.Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Absatz 2,) mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung in der kürzestmöglichen Zeit, längstens jedoch innerhalb der verlängerten Frist, vorsieht.
  8. (7)Absatz 7Die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) ist im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.
  9. (8)Absatz 8Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.
  10. (9)Absatz 9Bestehen bei Kahlflächen oder Räumden, die zwecks Ausübung der Waldweide mit Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechten belastet sind, Zweifel, ob die Ausübung dieser Rechte nach der Wiederbewaldung gewährleistet ist, steht dem Waldeigentümer und dem Nutzungsberechtigten das Recht zu, bei der Behörde ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Die Behörde hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden; vor dessen Erlassung hat sie das Einvernehmen mit der Agrarbehörde herzustellen.
  11. (10)Absatz 10Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen.Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsDer Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3,, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.
  2. (2)Absatz 2Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des drittenfünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
  3. (3)Absatz 3Standortgerechte Altbestände sollen möglichst naturverjüngt werden. In diesem Fall sowie bei Nutzungsarten und auf Standorten, bei denen die Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag innerhalb eines Zeitraumes von 8 Jahren die Regel ist, darf mit der Wiederbewaldung über den im Abs. 2 festgelegten Zeitraum hinaus zugewartet werden. Unterbleibt jedoch die Naturverjüngung oder reicht sie zur vollen Bestockung nicht aus, dann ist spätestens im achten, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahr die Wiederbewaldung durchzuführen.Standortgerechte Altbestände sollen möglichst naturverjüngt werden. In diesem Fall sowie bei Nutzungsarten und auf Standorten, bei denen die Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag innerhalb eines Zeitraumes von 8 Jahren die Regel ist, darf mit der Wiederbewaldung über den im Absatz 2, festgelegten Zeitraum hinaus zugewartet werden. Unterbleibt jedoch die Naturverjüngung oder reicht sie zur vollen Bestockung nicht aus, dann ist spätestens im achten, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahr die Wiederbewaldung durchzuführen.
  4. (3)Absatz 3Die Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen, wenn in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag vorhanden ist, die eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt.
  5. (4)Absatz 4Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die gemäß Abs. 3 vorgeschriebene Frist um höchstens dreifünf Jahre verlängern, sofern gegen die Verlängerung keine Bedenken aus den Gründen des § 82 Abs. 1 lit. a bestehen.Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die gemäß Absatz 3, vorgeschriebene Frist um höchstens dreifünf Jahre verlängern, sofern gegen die Verlängerung keine Bedenken aus den Gründen des Paragraph 82, Absatz eins, Litera a, bestehen.
  6. (5)Absatz 5Die Behörde hat die gemäß den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn erwiesen ist, daß der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Wälder, auf die die §§ 21, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Anwendung finden.Die Behörde hat die gemäß den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn erwiesen ist, daß der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Wälder, auf die die Paragraphen 21,, 25 Absatz eins und 27 Absatz eins, Anwendung finden.
  7. (6)Absatz 6Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Abs. 2) mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung in der kürzestmöglichen Zeit, längstens jedoch innerhalb der verlängerten Frist, vorsieht.Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Absatz 2,) mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung in der kürzestmöglichen Zeit, längstens jedoch innerhalb der verlängerten Frist, vorsieht.
  8. (7)Absatz 7Die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) ist im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.
  9. (8)Absatz 8Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.
  10. (9)Absatz 9Bestehen bei Kahlflächen oder Räumden, die zwecks Ausübung der Waldweide mit Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechten belastet sind, Zweifel, ob die Ausübung dieser Rechte nach der Wiederbewaldung gewährleistet ist, steht dem Waldeigentümer und dem Nutzungsberechtigten das Recht zu, bei der Behörde ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Die Behörde hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden; vor dessen Erlassung hat sie das Einvernehmen mit der Agrarbehörde herzustellen.
  11. (10)Absatz 10Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen.Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen.

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