§ 22 BImmoG

Bundesimmobiliengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Die Burghauptmannschaft Österreich ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. Nr. 162/1981. Sie ist Dienstbehörde erster Instanz, gegen deren Entscheidungen der Rechtszug an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen steht. Der Umfang ihrer Befugnisse richtet sich nach § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. Nr. 162/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Der Burghauptmannschaft Österreich obliegt spätestens ab 1. Jänner 2001 die Verwaltung und bautechnische Betreuung aller bundeseigenen Liegenschaften - insbesondere der historischen Objekte gemäß Anlage B (§ 1 Abs. 2) - die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallen, soweit nicht an ihnen ein Fruchtgenussrecht ausgegliederter Verwaltungseinrichtungen bestehtSonderregelungen getroffen wurden bzw. werden.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.2002

Die Burghauptmannschaft Österreich ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. Nr. 162/1981. Sie ist Dienstbehörde erster Instanz, gegen deren Entscheidungen der Rechtszug an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen steht. Der Umfang ihrer Befugnisse richtet sich nach § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. Nr. 162/1981, in der jeweils geltenden Fassung. Der Burghauptmannschaft Österreich obliegt spätestens ab 1. Jänner 2001 die Verwaltung und bautechnische Betreuung aller bundeseigenen Liegenschaften - insbesondere der historischen Objekte gemäß Anlage B (§ 1 Abs. 2) - die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallen, soweit nicht an ihnen ein Fruchtgenussrecht ausgegliederter Verwaltungseinrichtungen bestehtSonderregelungen getroffen wurden bzw. werden.

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