(1) Die Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) hält 100 vH der Geschäftsanteile an der auf Grund des BIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 419/1992, errichteten Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Der Gesellschaftsvertrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist dahin abzuändern, dass insbesondere folgender Unte... mehr lesen...
(1) Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens sechs Kapitalvertretern vorzusehen, die von der Generalversammlung gewählt werden.(2) Der Gesellschaftsvertrag kann die Bindung bestimmter Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Aufsichtsrates vorsehen. Eine solche Zustimmungsbindun... mehr lesen...
Die §§ 4 Abs. 4, 16, 17, 19 Abs. 1 und 22 samt Anlagen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft. Der § 24 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 in der ... mehr lesen...