§ 29 BStMG Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.Die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz ist/sindAuf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20,, 21 und 32 Absatz eins, zweiter Satz ist/sind
    1. 1.Ziffer eins§§ 47 und 49a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,Paragraphen 47 und 49a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,
    2. 2.Ziffer 2§§ 47 Abs. 2 und 49a Abs. 1 VStG§ 47 Abs. 2 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,ParagraphenParagraph 47, Absatz 2 und 49a Absatz eins, VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
    3. 3.Ziffer 3§ 50 VStG nicht anwendbar.Paragraph 50, VStG nicht anwendbar.
  3. (3)Absatz 3Die für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz durch Anonymverfügung gemäß § 49a VStG vorzuschreibende Geldstrafe beträgt 300 €.Die für Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20,, 21 und 32 Absatz eins, zweiter Satz durch Anonymverfügung gemäß Paragraph 49 a, VStG vorzuschreibende Geldstrafe beträgt 300 €.
  4. (34)Absatz 34Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz ist § 33a VStG nicht anwendbar.Auf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20,, 21 und 32 Absatz eins, zweiter Satz ist Paragraph 33 a, VStG nicht anwendbar.
  5. (45)Absatz 45Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Klebevignetten verkaufen.

Stand vor dem 18.10.2021

In Kraft vom 29.05.2019 bis 18.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.Die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz ist/sindAuf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20,, 21 und 32 Absatz eins, zweiter Satz ist/sind
    1. 1.Ziffer eins§§ 47 und 49a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,Paragraphen 47 und 49a VStG auch auf strafbares Verhalten anwendbar, das auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird,
    2. 2.Ziffer 2§§ 47 Abs. 2 und 49a Abs. 1 VStG§ 47 Abs. 2 VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,ParagraphenParagraph 47, Absatz 2 und 49a Absatz eins, VStG mit der Maßgabe anwendbar, dass durch Verordnung Geldstrafen bis zum Betrag von 600 € vorgesehen werden dürfen,
    3. 3.Ziffer 3§ 50 VStG nicht anwendbar.Paragraph 50, VStG nicht anwendbar.
  3. (3)Absatz 3Die für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz durch Anonymverfügung gemäß § 49a VStG vorzuschreibende Geldstrafe beträgt 300 €.Die für Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20,, 21 und 32 Absatz eins, zweiter Satz durch Anonymverfügung gemäß Paragraph 49 a, VStG vorzuschreibende Geldstrafe beträgt 300 €.
  4. (34)Absatz 34Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz ist § 33a VStG nicht anwendbar.Auf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20,, 21 und 32 Absatz eins, zweiter Satz ist Paragraph 33 a, VStG nicht anwendbar.
  5. (45)Absatz 45Zollstellen können auf Rechnung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Klebevignetten verkaufen.

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