§ 5 BStMG Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon der Mautpflicht sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsFahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß § 20 Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird;Fahrzeuge, an denen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Kraftfahrgesetz 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird;
    2. 2.Ziffer 2Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967);Heeresfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 38, Kraftfahrgesetz 1967);
    3. 3.Ziffer 3Fahrzeuge, die im Rahmen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“, BGBl. III Nr. 136/1998) eingesetzt werden;Fahrzeuge, die im Rahmen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,) eingesetzt werden;
    4. 4.Ziffer 4Fahrzeuge, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann für Fahrten im Rahmen von humanitären Hilfstransporten in Notstandsfällen Fahrzeuge von der Mautpflicht ausnehmen. Die Regelung erfolgt anlassbezogen in der Mautordnung.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2016,)

  3. (3)Absatz 3Einnahmen, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund einer Ausnahmeregelung gemäß Abs. 2 entgehen, sind ihr vom Bund zu ersetzen, wenn die Ausnahmeregelung länger als 30 Tage gilt.Einnahmen, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund einer Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2, entgehen, sind ihr vom Bund zu ersetzen, wenn die Ausnahmeregelung länger als 30 Tage gilt.

Stand vor dem 08.06.2016

In Kraft vom 20.06.2013 bis 08.06.2016
  1. (1)Absatz einsVon der Mautpflicht sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsFahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß § 20 Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird;Fahrzeuge, an denen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Kraftfahrgesetz 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird;
    2. 2.Ziffer 2Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967);Heeresfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 38, Kraftfahrgesetz 1967);
    3. 3.Ziffer 3Fahrzeuge, die im Rahmen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“, BGBl. III Nr. 136/1998) eingesetzt werden;Fahrzeuge, die im Rahmen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,) eingesetzt werden;
    4. 4.Ziffer 4Fahrzeuge, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann für Fahrten im Rahmen von humanitären Hilfstransporten in Notstandsfällen Fahrzeuge von der Mautpflicht ausnehmen. Die Regelung erfolgt anlassbezogen in der Mautordnung.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2016,)

  3. (3)Absatz 3Einnahmen, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund einer Ausnahmeregelung gemäß Abs. 2 entgehen, sind ihr vom Bund zu ersetzen, wenn die Ausnahmeregelung länger als 30 Tage gilt.Einnahmen, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund einer Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2, entgehen, sind ihr vom Bund zu ersetzen, wenn die Ausnahmeregelung länger als 30 Tage gilt.

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