Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(___________
Anm.: Z 37, 41 und 42 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, lauten:Anmerkung, Ziffer 37,, 41 und 42 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, lauten:
„37. Die §§ 15 bis 17a erhalten die Bezeichnungen „§ 13.“ bis „§ 16.“.„37. Die Paragraphen 15 bis 17a erhalten die Bezeichnungen „§ 13.“ bis „§ 16.“.
41. In § 17b entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Abs. 2 bis 4 (neu) und 5 bis 32 werden nach § 16 Abs. 1b eingereiht.41. In Paragraph 17 b, entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Absatz 2 bis 4 (neu) und 5 bis 32 werden nach Paragraph 16, Absatz eins b, eingereiht.
42. Dem § 16 (neu) wird folgender Abs. 33 angefügt:…“.42. Dem Paragraph 16, (neu) wird folgender Absatz 33, angefügt:…“.
Während die neuen Paragraphenbezeichnungen gemäß § 16 (neu) Abs. 33 Z 1 erst mit 1.4.2025 in Kraft treten, tritt die Paragraphenbezeichnung des § 17b schon mit dem Ablauf des Tages Kundmachung außer Kraft. Aus dokumentalistischen Gründen wird Abs. 33 zunächst als Teil des bisherigen § 17b dargestellt.)Während die neuen Paragraphenbezeichnungen gemäß Paragraph 16, (neu) Absatz 33, Ziffer eins, erst mit 1.4.2025 in Kraft treten, tritt die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 17 b, schon mit dem Ablauf des Tages Kundmachung außer Kraft. Aus dokumentalistischen Gründen wird Absatz 33, zunächst als Teil des bisherigen Paragraph 17 b, dargestellt.)
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(___________
Anm.: Z 37, 41 und 42 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, lauten:Anmerkung, Ziffer 37,, 41 und 42 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, lauten:
„37. Die §§ 15 bis 17a erhalten die Bezeichnungen „§ 13.“ bis „§ 16.“.„37. Die Paragraphen 15 bis 17a erhalten die Bezeichnungen „§ 13.“ bis „§ 16.“.
41. In § 17b entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Abs. 2 bis 4 (neu) und 5 bis 32 werden nach § 16 Abs. 1b eingereiht.41. In Paragraph 17 b, entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Absatz 2 bis 4 (neu) und 5 bis 32 werden nach Paragraph 16, Absatz eins b, eingereiht.
42. Dem § 16 (neu) wird folgender Abs. 33 angefügt:…“.42. Dem Paragraph 16, (neu) wird folgender Absatz 33, angefügt:…“.
Während die neuen Paragraphenbezeichnungen gemäß § 16 (neu) Abs. 33 Z 1 erst mit 1.4.2025 in Kraft treten, tritt die Paragraphenbezeichnung des § 17b schon mit dem Ablauf des Tages Kundmachung außer Kraft. Aus dokumentalistischen Gründen wird Abs. 33 zunächst als Teil des bisherigen § 17b dargestellt.)Während die neuen Paragraphenbezeichnungen gemäß Paragraph 16, (neu) Absatz 33, Ziffer eins, erst mit 1.4.2025 in Kraft treten, tritt die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 17 b, schon mit dem Ablauf des Tages Kundmachung außer Kraft. Aus dokumentalistischen Gründen wird Absatz 33, zunächst als Teil des bisherigen Paragraph 17 b, dargestellt.)