§ 39 AKG Wahlkarte

Arbeiterkammergesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWahlberechtigte, die nach dem Stichtag ihr Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis gewechselt haben oder sich aus anderen wichtigen Gründen an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf Grund der Wahlkarte sind sie berechtigt, vor jeder Sprengelwahlkommission sowohl im Bereich der Arbeiterkammer, der sie angehören, als auch im Bereich jeder anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird, ihre Stimme abzugeben.
  2. (1)Absatz einsAlle Wahlberechtigten, die dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet sind, erhalten vom Wahlbüro von Amts wegen eine Wahlkarte. Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich an den Wahltagen voraussichtlich außerhalb ihres Wahlsprengels aufhalten, haben auf Antrag Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Die Wahlkarte berechtigt zur Stimmabgabe auf postalischem Weg. Auf postalischem Weg abgegebene Stimmen sind nur gültig, wenn sie spätestens am letzten Wahltag aufgegeben worden und spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sind. Die Abgabe der Stimme mittels Wahlkarte ist in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen. Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimme auch persönlich vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen abgeben; in diesem Fall ist eine Stimmabgabe auf postalischem Weg unzulässig. Ist die persönliche Stimmabgabe bereits in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet, so hat die Hauptwahlkommission die auf postalischem Weg übermittelte Wahlkarte zu vernichten.
  3. (2)Absatz 2Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1998)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1998,)

  4. (3)Absatz 3Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich an beiden Wahltagen im Ausland aufhalten werden, können auf Grund einer für die Stimmabgabe im Ausland bestimmten Wahlkarte ihr Wahlrecht durch briefliche Stimmabgabe, die im Postwege zu erfolgen hat, ausüben.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998
  1. (1)Absatz einsWahlberechtigte, die nach dem Stichtag ihr Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis gewechselt haben oder sich aus anderen wichtigen Gründen an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf Grund der Wahlkarte sind sie berechtigt, vor jeder Sprengelwahlkommission sowohl im Bereich der Arbeiterkammer, der sie angehören, als auch im Bereich jeder anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird, ihre Stimme abzugeben.
  2. (1)Absatz einsAlle Wahlberechtigten, die dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet sind, erhalten vom Wahlbüro von Amts wegen eine Wahlkarte. Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich an den Wahltagen voraussichtlich außerhalb ihres Wahlsprengels aufhalten, haben auf Antrag Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Die Wahlkarte berechtigt zur Stimmabgabe auf postalischem Weg. Auf postalischem Weg abgegebene Stimmen sind nur gültig, wenn sie spätestens am letzten Wahltag aufgegeben worden und spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sind. Die Abgabe der Stimme mittels Wahlkarte ist in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen. Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimme auch persönlich vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen abgeben; in diesem Fall ist eine Stimmabgabe auf postalischem Weg unzulässig. Ist die persönliche Stimmabgabe bereits in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet, so hat die Hauptwahlkommission die auf postalischem Weg übermittelte Wahlkarte zu vernichten.
  3. (2)Absatz 2Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1998)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1998,)

  4. (3)Absatz 3Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich an beiden Wahltagen im Ausland aufhalten werden, können auf Grund einer für die Stimmabgabe im Ausland bestimmten Wahlkarte ihr Wahlrecht durch briefliche Stimmabgabe, die im Postwege zu erfolgen hat, ausüben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten