§ 36 AKG Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Auflage der Wählerlisten und Einspruchsverfahren

§ 36. (1) Die Wählerlisten sindgesamte Wählerliste ist von den Zweigwahlkommissionen, in Wien vom Wahlbüro,der Hauptwahlkommission mindestens sechs Kalendertage hindurch öffentlich aufzulegen. Im Bundesland Wien ist hiefür zumindest in jedem Gemeindebezirk eine Stellezur öffentlichen Einsichtnahme am Sitz der Hauptwahlkommission und in größeren Städten sind nach Maßgabeden Sitzen der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten und die örtlichen Gegebenheiten eine oder mehrere Stellen festzulegenZweigwahlkommissionen zugänglich zu machen.

(2) Während der Zeit, in der die WählerlistenWählerliste zur Einsichtnahme aufliegenzugänglich ist, sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der EinspruchskommissionHauptwahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste schriftlichwegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen.

(3) Die Einspruchskommission hatHauptwahlkommission entscheidet endgültig über die Einsprüche zu entscheiden und sowohl. Sie hat den Einspruchswerber als auch diesowie den von der Entscheidung betroffenen WahlberechtigtenBetroffenen, soweit dieser nicht selbst Einspruchswerber ist, von ihrer Entscheidung schriftlich zu verständigen.

(4) Der Einspruchswerber und die von der Entscheidung betroffenen Wahlberechtigten haben das Recht, gegen die Entscheidung bei der Hauptwahlkommission schriftlich Berufung einzulegen. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist endgültig.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998

Auflage der Wählerlisten und Einspruchsverfahren

§ 36. (1) Die Wählerlisten sindgesamte Wählerliste ist von den Zweigwahlkommissionen, in Wien vom Wahlbüro,der Hauptwahlkommission mindestens sechs Kalendertage hindurch öffentlich aufzulegen. Im Bundesland Wien ist hiefür zumindest in jedem Gemeindebezirk eine Stellezur öffentlichen Einsichtnahme am Sitz der Hauptwahlkommission und in größeren Städten sind nach Maßgabeden Sitzen der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten und die örtlichen Gegebenheiten eine oder mehrere Stellen festzulegenZweigwahlkommissionen zugänglich zu machen.

(2) Während der Zeit, in der die WählerlistenWählerliste zur Einsichtnahme aufliegenzugänglich ist, sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der EinspruchskommissionHauptwahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste schriftlichwegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen.

(3) Die Einspruchskommission hatHauptwahlkommission entscheidet endgültig über die Einsprüche zu entscheiden und sowohl. Sie hat den Einspruchswerber als auch diesowie den von der Entscheidung betroffenen WahlberechtigtenBetroffenen, soweit dieser nicht selbst Einspruchswerber ist, von ihrer Entscheidung schriftlich zu verständigen.

(4) Der Einspruchswerber und die von der Entscheidung betroffenen Wahlberechtigten haben das Recht, gegen die Entscheidung bei der Hauptwahlkommission schriftlich Berufung einzulegen. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist endgültig.

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