§ 36 AKG Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wählerlisten sind von den Zweigwahlkommissionen, in Wien vom Wahlbüro, mindestens sechs Kalendertage hindurch öffentlich aufzulegen. Im Bundesland Wien ist hiefür zumindest in jedem Gemeindebezirk eine Stelle und in größeren Städten sind nach Maßgabe der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten und die örtlichen Gegebenheiten eine oder mehrere Stellen festzulegen.
  2. (1)Absatz einsDie gesamte Wählerliste ist von der Hauptwahlkommission mindestens sechs Kalendertage hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme am Sitz der Hauptwahlkommission und den Sitzen der Zweigwahlkommissionen zugänglich zu machen.
  3. (2)Absatz 2Während der Zeit, in der die WählerlistenWählerliste zur Einsichtnahme aufliegenzugänglich ist, sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der EinspruchskommissionHauptwahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste schriftlichwegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen.
  4. (3)Absatz 3Die Einspruchskommission hat über die Einsprüche zu entscheiden und sowohl den Einspruchswerber als auch die von der Entscheidung betroffenen Wahlberechtigten von ihrer Entscheidung schriftlich zu verständigen.
  5. (4)Absatz 4Der Einspruchswerber und die von der Entscheidung betroffenen Wahlberechtigten haben das Recht, gegen die Entscheidung bei der Hauptwahlkommission schriftlich Berufung einzulegen. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist endgültig.
  6. (3)Absatz 3Die Hauptwahlkommission entscheidet endgültig über die Einsprüche. Sie hat den Einspruchswerber sowie den von der Entscheidung Betroffenen, soweit dieser nicht selbst Einspruchswerber ist, von ihrer Entscheidung schriftlich zu verständigen.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998
  1. (1)Absatz einsDie Wählerlisten sind von den Zweigwahlkommissionen, in Wien vom Wahlbüro, mindestens sechs Kalendertage hindurch öffentlich aufzulegen. Im Bundesland Wien ist hiefür zumindest in jedem Gemeindebezirk eine Stelle und in größeren Städten sind nach Maßgabe der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten und die örtlichen Gegebenheiten eine oder mehrere Stellen festzulegen.
  2. (1)Absatz einsDie gesamte Wählerliste ist von der Hauptwahlkommission mindestens sechs Kalendertage hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme am Sitz der Hauptwahlkommission und den Sitzen der Zweigwahlkommissionen zugänglich zu machen.
  3. (2)Absatz 2Während der Zeit, in der die WählerlistenWählerliste zur Einsichtnahme aufliegenzugänglich ist, sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der EinspruchskommissionHauptwahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste schriftlichwegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen.
  4. (3)Absatz 3Die Einspruchskommission hat über die Einsprüche zu entscheiden und sowohl den Einspruchswerber als auch die von der Entscheidung betroffenen Wahlberechtigten von ihrer Entscheidung schriftlich zu verständigen.
  5. (4)Absatz 4Der Einspruchswerber und die von der Entscheidung betroffenen Wahlberechtigten haben das Recht, gegen die Entscheidung bei der Hauptwahlkommission schriftlich Berufung einzulegen. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist endgültig.
  6. (3)Absatz 3Die Hauptwahlkommission entscheidet endgültig über die Einsprüche. Sie hat den Einspruchswerber sowie den von der Entscheidung Betroffenen, soweit dieser nicht selbst Einspruchswerber ist, von ihrer Entscheidung schriftlich zu verständigen.

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