§ 33 AKG Erfassung der Wahlberechtigten

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung, und stützt sich auf die von der jeweiligen Arbeiterkammer zu führende ständige Mitgliederevidenz (§ 17a).Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung, und stützt sich auf die von der jeweiligen Arbeiterkammer zu führende ständige Mitgliederevidenz (Paragraph 17 a,).
  2. (2)Absatz 2Zur Vorbereitung der Wahl haben die Arbeitgeber dem Sozialversicherungsträger auf dessen Anfrage bekanntzugeben, ob das Unternehmen Betriebsstätten (Filialen) hat, und gegebenenfalls deren Adressen (Standorte) und die Anzahl der in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die zum Stichtag der Wahl aktuellen personenbezogenen Daten nach § 17a Abs. 2 sowie die Staatsangehörigkeit aller kammerzugehörigen Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde, zu übermitteln. Zum Zweck der Erfassung der sonstigen wahlberechtigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 34 Abs. 3) sind außerdem die personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten wurde, zu übermitteln, mit Ausnahme jener, die nach den Versicherungsunterlagen offensichtlich nicht kammerzugehörig sind.Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die zum Stichtag der Wahl aktuellen personenbezogenen Daten nach Paragraph 17 a, Absatz 2, sowie die Staatsangehörigkeit aller kammerzugehörigen Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde, zu übermitteln. Zum Zweck der Erfassung der sonstigen wahlberechtigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Paragraph 34, Absatz 3,) sind außerdem die personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten wurde, zu übermitteln, mit Ausnahme jener, die nach den Versicherungsunterlagen offensichtlich nicht kammerzugehörig sind.
  4. (4)Absatz 4Die Arbeitgeber haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die Namen und Adressen der in den gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Betriebsstätten (Filialen) am Stichtag beschäftigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer bekanntzugebenoffenzulegen.Die Arbeitgeber haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die Namen und Adressen der in den gemäß Absatz 2, bekanntgegebenen Betriebsstätten (Filialen) am Stichtag beschäftigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer bekanntzugebenoffenzulegen.
  5. (5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.
  6. (6)Absatz 6Die Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen sind zur Übermittlung der zur Erfassung der Wahlberechtigten notwendigen personenbezogenen Daten (Abs. 1 bis 4) an das Wahlbüro verpflichtet.Die Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen sind zur Übermittlung der zur Erfassung der Wahlberechtigten notwendigen personenbezogenen Daten (Absatz eins bis 4) an das Wahlbüro verpflichtet.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.08.1998 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung, und stützt sich auf die von der jeweiligen Arbeiterkammer zu führende ständige Mitgliederevidenz (§ 17a).Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung, und stützt sich auf die von der jeweiligen Arbeiterkammer zu führende ständige Mitgliederevidenz (Paragraph 17 a,).
  2. (2)Absatz 2Zur Vorbereitung der Wahl haben die Arbeitgeber dem Sozialversicherungsträger auf dessen Anfrage bekanntzugeben, ob das Unternehmen Betriebsstätten (Filialen) hat, und gegebenenfalls deren Adressen (Standorte) und die Anzahl der in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die zum Stichtag der Wahl aktuellen personenbezogenen Daten nach § 17a Abs. 2 sowie die Staatsangehörigkeit aller kammerzugehörigen Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde, zu übermitteln. Zum Zweck der Erfassung der sonstigen wahlberechtigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 34 Abs. 3) sind außerdem die personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten wurde, zu übermitteln, mit Ausnahme jener, die nach den Versicherungsunterlagen offensichtlich nicht kammerzugehörig sind.Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die zum Stichtag der Wahl aktuellen personenbezogenen Daten nach Paragraph 17 a, Absatz 2, sowie die Staatsangehörigkeit aller kammerzugehörigen Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde, zu übermitteln. Zum Zweck der Erfassung der sonstigen wahlberechtigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Paragraph 34, Absatz 3,) sind außerdem die personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten wurde, zu übermitteln, mit Ausnahme jener, die nach den Versicherungsunterlagen offensichtlich nicht kammerzugehörig sind.
  4. (4)Absatz 4Die Arbeitgeber haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die Namen und Adressen der in den gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Betriebsstätten (Filialen) am Stichtag beschäftigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer bekanntzugebenoffenzulegen.Die Arbeitgeber haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die Namen und Adressen der in den gemäß Absatz 2, bekanntgegebenen Betriebsstätten (Filialen) am Stichtag beschäftigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer bekanntzugebenoffenzulegen.
  5. (5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.
  6. (6)Absatz 6Die Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen sind zur Übermittlung der zur Erfassung der Wahlberechtigten notwendigen personenbezogenen Daten (Abs. 1 bis 4) an das Wahlbüro verpflichtet.Die Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen sind zur Übermittlung der zur Erfassung der Wahlberechtigten notwendigen personenbezogenen Daten (Absatz eins bis 4) an das Wahlbüro verpflichtet.

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