§ 31 AKG Wahlbüro

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeiterkammer bestellt, die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlags des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.
  3. (3)Absatz 3Das Wahlbüro hat insbesondere die Wählerlisten anzulegen, die Wahllokale nach Maßgabe des § 32 zu bestimmen und alle sonstigen zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit diese nicht durch dieses Bundesgesetz anderen Stellen übertragen werden.Das Wahlbüro hat insbesondere die Wählerlisten anzulegen, die Wahllokale nach Maßgabe des Paragraph 32, zu bestimmen und alle sonstigen zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit diese nicht durch dieses Bundesgesetz anderen Stellen übertragen werden.
  4. (3)Absatz 3Das Wahlbüro hat insbesondere die Wählerliste, gegliedert nach Wahlsprengeln, anzulegen, ein Verzeichnis der Orte und Zeiten für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln zu führen, und alle sonstigen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit diese nicht durch dieses Bundesgesetz anderen Stellen übertragen werden.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998
  1. (1)Absatz einsDas Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeiterkammer bestellt, die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlags des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.
  3. (3)Absatz 3Das Wahlbüro hat insbesondere die Wählerlisten anzulegen, die Wahllokale nach Maßgabe des § 32 zu bestimmen und alle sonstigen zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit diese nicht durch dieses Bundesgesetz anderen Stellen übertragen werden.Das Wahlbüro hat insbesondere die Wählerlisten anzulegen, die Wahllokale nach Maßgabe des Paragraph 32, zu bestimmen und alle sonstigen zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit diese nicht durch dieses Bundesgesetz anderen Stellen übertragen werden.
  4. (3)Absatz 3Das Wahlbüro hat insbesondere die Wählerliste, gegliedert nach Wahlsprengeln, anzulegen, ein Verzeichnis der Orte und Zeiten für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln zu führen, und alle sonstigen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit diese nicht durch dieses Bundesgesetz anderen Stellen übertragen werden.

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