§ 13 APSG Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 13, (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:

  1. 1.Ziffer einsbei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung;
  2. 2.Ziffer 2bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 23, WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;
  3. 3.Ziffer 3in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. (1)Absatz einsDer Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:
    1. 1.Ziffer einsbei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung;
    2. 2.Ziffer 2bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 23, WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;
    3. 3.Ziffer 3bei einem Ausbildungsdienst, der erst nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes angetreten wird, einen Monat nach Beendigung des Ausbildungsdienstes, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des zwölften Monats des Ausbildungsdienstes;
    4. 4.Ziffer 4in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  5. (2)Absatz 2Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Abs. 1 Z 1 Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
  1. (2)Absatz 2Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Abs. 1 Z 1 Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2005
Paragraph 13, (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:

  1. 1.Ziffer einsbei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung;
  2. 2.Ziffer 2bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 23, WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;
  3. 3.Ziffer 3in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. (1)Absatz einsDer Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:
    1. 1.Ziffer einsbei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung;
    2. 2.Ziffer 2bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 23, WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;
    3. 3.Ziffer 3bei einem Ausbildungsdienst, der erst nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes angetreten wird, einen Monat nach Beendigung des Ausbildungsdienstes, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des zwölften Monats des Ausbildungsdienstes;
    4. 4.Ziffer 4in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  5. (2)Absatz 2Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Abs. 1 Z 1 Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
  1. (2)Absatz 2Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Abs. 1 Z 1 Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

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