§ 6 APSG Fristenhemmung

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 6, (1) Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst wird der Lauf folgender Fristen gehemmt:

  1. 1.Ziffer einsFristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvertrag beruhen,
  2. 2.Ziffer 2die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, gemäß § 63 Abs. 4 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 280/1980, oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere Frist sowiedie Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gemäß Paragraph 18, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, gemäß Paragraph 63, Absatz 4, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere Frist sowie
  3. 3.Ziffer 3die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 spätestens innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall eines über diese Frist hinaus andauernden Hinderungsgrundes nachkommt.die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, spätestens innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall eines über diese Frist hinaus andauernden Hinderungsgrundes nachkommt.
  4. (1)Absatz einsDurch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst wird der Lauf folgender Fristen gehemmt:
    1. 1.Ziffer einsFristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvertrag beruhen,
    2. 2.Ziffer 2die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, gemäß § 63 Abs. 4 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 280/1980, oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere Frist sowiedie Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gemäß Paragraph 18, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, gemäß Paragraph 63, Absatz 4, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere Frist sowie
    3. 3.Ziffer 3die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 spätestens innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall eines über diese Frist hinaus andauernden Hinderungsgrundes nachkommt.die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, spätestens innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall eines über diese Frist hinaus andauernden Hinderungsgrundes nachkommt.
  5. (2)Absatz 2Eine Hemmung der Kündigungsfrist gemäß Abs. 1 Z 3 tritt nicht ein, wenn das Gericht auf Grund einer Klage des Arbeitgebers das Vorliegen eines der in § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Gründe feststellt.Eine Hemmung der Kündigungsfrist gemäß Absatz eins, Ziffer 3, tritt nicht ein, wenn das Gericht auf Grund einer Klage des Arbeitgebers das Vorliegen eines der in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gründe feststellt.
  6. (3)Absatz 3Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes einberufen (zugewiesen) ist und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001 mit dem Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 13 Abs. 1.Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes einberufen (zugewiesen) ist und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 23, WG 2001 mit dem Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß Paragraph 13, Absatz eins,
  1. (2)Absatz 2Eine Hemmung der Kündigungsfrist gemäß Abs. 1 Z 3 tritt nicht ein, wenn das Gericht auf Grund einer Klage des Arbeitgebers das Vorliegen eines der in § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Gründe feststellt.Eine Hemmung der Kündigungsfrist gemäß Absatz eins, Ziffer 3, tritt nicht ein, wenn das Gericht auf Grund einer Klage des Arbeitgebers das Vorliegen eines der in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gründe feststellt.
  2. (3)Absatz 3Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes einberufen (zugewiesen) ist und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990 mit dem Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 13 Abs. 1.Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes einberufen (zugewiesen) ist und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990 mit dem Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß Paragraph 13, Absatz eins,

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2003
Paragraph 6, (1) Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst wird der Lauf folgender Fristen gehemmt:

  1. 1.Ziffer einsFristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvertrag beruhen,
  2. 2.Ziffer 2die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, gemäß § 63 Abs. 4 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 280/1980, oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere Frist sowiedie Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gemäß Paragraph 18, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, gemäß Paragraph 63, Absatz 4, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere Frist sowie
  3. 3.Ziffer 3die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 spätestens innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall eines über diese Frist hinaus andauernden Hinderungsgrundes nachkommt.die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, spätestens innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall eines über diese Frist hinaus andauernden Hinderungsgrundes nachkommt.
  4. (1)Absatz einsDurch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst wird der Lauf folgender Fristen gehemmt:
    1. 1.Ziffer einsFristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvertrag beruhen,
    2. 2.Ziffer 2die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, gemäß § 63 Abs. 4 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 280/1980, oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere Frist sowiedie Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gemäß Paragraph 18, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, gemäß Paragraph 63, Absatz 4, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere Frist sowie
    3. 3.Ziffer 3die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 spätestens innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall eines über diese Frist hinaus andauernden Hinderungsgrundes nachkommt.die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, spätestens innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall eines über diese Frist hinaus andauernden Hinderungsgrundes nachkommt.
  5. (2)Absatz 2Eine Hemmung der Kündigungsfrist gemäß Abs. 1 Z 3 tritt nicht ein, wenn das Gericht auf Grund einer Klage des Arbeitgebers das Vorliegen eines der in § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Gründe feststellt.Eine Hemmung der Kündigungsfrist gemäß Absatz eins, Ziffer 3, tritt nicht ein, wenn das Gericht auf Grund einer Klage des Arbeitgebers das Vorliegen eines der in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gründe feststellt.
  6. (3)Absatz 3Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes einberufen (zugewiesen) ist und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001 mit dem Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 13 Abs. 1.Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes einberufen (zugewiesen) ist und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 23, WG 2001 mit dem Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß Paragraph 13, Absatz eins,
  1. (2)Absatz 2Eine Hemmung der Kündigungsfrist gemäß Abs. 1 Z 3 tritt nicht ein, wenn das Gericht auf Grund einer Klage des Arbeitgebers das Vorliegen eines der in § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Gründe feststellt.Eine Hemmung der Kündigungsfrist gemäß Absatz eins, Ziffer 3, tritt nicht ein, wenn das Gericht auf Grund einer Klage des Arbeitgebers das Vorliegen eines der in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gründe feststellt.
  2. (3)Absatz 3Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes einberufen (zugewiesen) ist und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990 mit dem Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 13 Abs. 1.Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes einberufen (zugewiesen) ist und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990 mit dem Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß Paragraph 13, Absatz eins,

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