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ABSCHNITT II
Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse
§ 4. Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienstPräsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz(Zivil)dienstesPräsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.
ABSCHNITT II
Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse
§ 4. Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienstPräsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz(Zivil)dienstesPräsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.