§ 4 APSG

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

ABSCHNITT II

Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse

§ 4. Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienstPräsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz(Zivil)dienstesPräsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.1997

ABSCHNITT II

Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse

§ 4. Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienstPräsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz(Zivil)dienstesPräsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.

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