§ 59 VStG

Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat, wenn sie es im Interesse eines jugendlichen Beschuldigten für notwendig oder zweckmäßig hält, seinen bekannten gesetzlichen Vertreter von der Einleitung des Strafverfahrens und dem Straferkenntnis zu benachrichtigen.
  2. (2)Absatz 2Der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Vernehmung durch die Behörde eines wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung festgenommenen Jugendlichen ist auf sein Verlangen ein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des JugendwohlfahrtsträgersKinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre.
  3. (3)Absatz 3Ein jugendlicher Beschuldigter kann zu mündlichen Verhandlungen zwei an der Sache nicht beteiligte Personen seines Vertrauens beiziehen.
  4. (4)Absatz 4Jugendliche sind über ihr Recht gemäß Abs. 2 nach der Festnahme, über ihr Recht gemäß Abs. 3 in der Ladung zu belehren.Jugendliche sind über ihr Recht gemäß Absatz 2, nach der Festnahme, über ihr Recht gemäß Absatz 3, in der Ladung zu belehren.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.02.1991 bis 31.07.2018
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat, wenn sie es im Interesse eines jugendlichen Beschuldigten für notwendig oder zweckmäßig hält, seinen bekannten gesetzlichen Vertreter von der Einleitung des Strafverfahrens und dem Straferkenntnis zu benachrichtigen.
  2. (2)Absatz 2Der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Vernehmung durch die Behörde eines wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung festgenommenen Jugendlichen ist auf sein Verlangen ein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des JugendwohlfahrtsträgersKinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre.
  3. (3)Absatz 3Ein jugendlicher Beschuldigter kann zu mündlichen Verhandlungen zwei an der Sache nicht beteiligte Personen seines Vertrauens beiziehen.
  4. (4)Absatz 4Jugendliche sind über ihr Recht gemäß Abs. 2 nach der Festnahme, über ihr Recht gemäß Abs. 3 in der Ladung zu belehren.Jugendliche sind über ihr Recht gemäß Absatz 2, nach der Festnahme, über ihr Recht gemäß Absatz 3, in der Ladung zu belehren.

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