§ 27 VStG

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÖrtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
  2. (2)Absatz 2Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat.
  3. (2a)Absatz 2 aIst die Verwaltungsübertretung nicht im Inland begangen worden, so richtet sich die Zuständigkeit
    1. 1.Ziffer einsin Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder die Ausübung einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: zunächst nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, dann nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt;
    2. 2.Ziffer 2in sonstigen Verwaltungsstrafsachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt.
    Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (§ 28).Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (Paragraph 28,).
  4. (3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen bei Gefahr im Verzug zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, wenn die örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann und die Amtshandlungen
    1. 1.Ziffer einszur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder des Eigentums oder
    2. 2.Ziffer 2zur Aufklärung oder Verhinderung von strafbaren Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, oder
    3. 3.Ziffer 3zur Festnahme oder Verfolgung einer Person, die aus amtlichem Gewahrsam entwichen ist,
    erforderlich sind. Solche Amtshandlungen gelten als Amtshandlungen der sachlich zuständigen Behörde, in deren Sprengel sie vorgenommen worden sind. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von solchen Amtshandlungen unverzüglich zu benachrichtigen und festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen unverzüglich den zuständigen Organen zu übergeben.
  5. (4)Absatz 4Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, wenn sie jemanden vorführen und dabei die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, bei dieser Amtshandlung als Organe der sachlich und örtlich zuständigen Behörde.
  6. (3)Absatz 3Amtshandlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, unabhängig davon, wo sie vorgenommen werden, als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 7, BGBl. I Nr. 57/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsÖrtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
  2. (2)Absatz 2Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat.
  3. (2a)Absatz 2 aIst die Verwaltungsübertretung nicht im Inland begangen worden, so richtet sich die Zuständigkeit
    1. 1.Ziffer einsin Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder die Ausübung einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: zunächst nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, dann nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt;
    2. 2.Ziffer 2in sonstigen Verwaltungsstrafsachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt.
    Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (§ 28).Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (Paragraph 28,).
  4. (3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen bei Gefahr im Verzug zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, wenn die örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann und die Amtshandlungen
    1. 1.Ziffer einszur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder des Eigentums oder
    2. 2.Ziffer 2zur Aufklärung oder Verhinderung von strafbaren Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, oder
    3. 3.Ziffer 3zur Festnahme oder Verfolgung einer Person, die aus amtlichem Gewahrsam entwichen ist,
    erforderlich sind. Solche Amtshandlungen gelten als Amtshandlungen der sachlich zuständigen Behörde, in deren Sprengel sie vorgenommen worden sind. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von solchen Amtshandlungen unverzüglich zu benachrichtigen und festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen unverzüglich den zuständigen Organen zu übergeben.
  5. (4)Absatz 4Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, wenn sie jemanden vorführen und dabei die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, bei dieser Amtshandlung als Organe der sachlich und örtlich zuständigen Behörde.
  6. (3)Absatz 3Amtshandlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, unabhängig davon, wo sie vorgenommen werden, als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 7, BGBl. I Nr. 57/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten