§ 14 VStG

Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Geldstrafen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebrachteingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.

(2) Mit dem Tod des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.02.1991 bis 31.12.2018

(1) Geldstrafen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebrachteingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.

(2) Mit dem Tod des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe.

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