§ 125 StVG

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Einzelhaft

§ 125. (1) Die Strafgefangenen sind unbeschadet der §§ 103 Abs. 2 Z. 4, 114 Abs. 1 und 116 Abs. 2 nur soweit in Einzelhaft anzuhalten, als das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) um ihrer selbst oder um ihrer Mitgefangenen willen notwendig ist. SuchtIst ein Strafgefangener darum an, in Einzelhaft angehalten zu werdenaus welchem Grund immer, so ist diesem Ansuchen zu entsprechen, soweit es die Einrichtungen der Anstalt zulassen und davon weder eine Gefährdung des Strafgefangenen noch eine sonstige Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) zu besorgen ist.

(2) Beim Strafvollzug in Einzelhaft sind die Strafgefangenenbei Tag und bei Nacht von anderen getrennt zu verwahren. Für den Aufenthalt im Freieneinzeln untergebracht (Einzelhaft), für den Gottesdienst und für Veranstaltungen ist jedoch von der Trennung abzusehen.

(3) Jeder in Einzelhaft angehaltene Strafgefangeneso muß er, soweit er nicht von anderen Personen besucht wirdkeine Besuche erhält (§ 93), wenigstens an jedem zweiten Tagmindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.

(42) Ein Strafgefangener darf höchstens sechs Monate ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden. Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen ununterbrochen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 12 Z. 7). Ordnet das Vollzugsgericht die Aufrechterhaltung der Einzelhaft an, so hat es zugleich die Dauer der Aufrechterhaltung zu bestimmen. Über sechs Monate hinaus darf ein Strafgefangener nur auf sein Verlangen und nur mit Zustimmung des Anstaltsarztes ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993

Einzelhaft

§ 125. (1) Die Strafgefangenen sind unbeschadet der §§ 103 Abs. 2 Z. 4, 114 Abs. 1 und 116 Abs. 2 nur soweit in Einzelhaft anzuhalten, als das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) um ihrer selbst oder um ihrer Mitgefangenen willen notwendig ist. SuchtIst ein Strafgefangener darum an, in Einzelhaft angehalten zu werdenaus welchem Grund immer, so ist diesem Ansuchen zu entsprechen, soweit es die Einrichtungen der Anstalt zulassen und davon weder eine Gefährdung des Strafgefangenen noch eine sonstige Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) zu besorgen ist.

(2) Beim Strafvollzug in Einzelhaft sind die Strafgefangenenbei Tag und bei Nacht von anderen getrennt zu verwahren. Für den Aufenthalt im Freieneinzeln untergebracht (Einzelhaft), für den Gottesdienst und für Veranstaltungen ist jedoch von der Trennung abzusehen.

(3) Jeder in Einzelhaft angehaltene Strafgefangeneso muß er, soweit er nicht von anderen Personen besucht wirdkeine Besuche erhält (§ 93), wenigstens an jedem zweiten Tagmindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.

(42) Ein Strafgefangener darf höchstens sechs Monate ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden. Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen ununterbrochen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 12 Z. 7). Ordnet das Vollzugsgericht die Aufrechterhaltung der Einzelhaft an, so hat es zugleich die Dauer der Aufrechterhaltung zu bestimmen. Über sechs Monate hinaus darf ein Strafgefangener nur auf sein Verlangen und nur mit Zustimmung des Anstaltsarztes ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden.

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