§ 125 StVG

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Strafgefangenen sind unbeschadet der §§ 103 Abs. 2 Z. 4, 114 Abs. 1 und 116 Abs. 2 nur soweit in Einzelhaft anzuhalten, als das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) um ihrer selbst oder um ihrer Mitgefangenen willen notwendig ist. Sucht ein Strafgefangener darum an, in Einzelhaft angehalten zu werden, so ist diesem Ansuchen zu entsprechen, soweit es die Einrichtungen der Anstalt zulassen und davon weder eine Gefährdung des Strafgefangenen noch eine sonstige Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) zu besorgen ist.Die Strafgefangenen sind unbeschadet der Paragraphen 103, Absatz 2, Ziffer 4,, 114 Absatz eins und 116 Absatz 2, nur soweit in Einzelhaft anzuhalten, als das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (Paragraph 20,) um ihrer selbst oder um ihrer Mitgefangenen willen notwendig ist. Sucht ein Strafgefangener darum an, in Einzelhaft angehalten zu werden, so ist diesem Ansuchen zu entsprechen, soweit es die Einrichtungen der Anstalt zulassen und davon weder eine Gefährdung des Strafgefangenen noch eine sonstige Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges (Paragraph 20,) zu besorgen ist.
  2. (2)Absatz 2Beim Strafvollzug in Einzelhaft sind die Strafgefangenen Tag und Nacht von anderen getrennt zu verwahren. Für den Aufenthalt im Freien, für den Gottesdienst und für Veranstaltungen ist jedoch von der Trennung abzusehen.
  3. (3)Absatz 3Jeder in Einzelhaft angehaltene Strafgefangene muß, soweit er nicht von anderen Personen besucht wird (§ 93), wenigstens an jedem zweiten Tag von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.Jeder in Einzelhaft angehaltene Strafgefangene muß, soweit er nicht von anderen Personen besucht wird (Paragraph 93,), wenigstens an jedem zweiten Tag von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.
  4. (4)Absatz 4Ein Strafgefangener darf höchstens sechs Monate ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden. Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 1 Z. 7).Ein Strafgefangener darf höchstens sechs Monate ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden. Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7,).
  5. (1)Absatz einsIst ein Strafgefangener, aus welchem Grund immer, bei Tag und bei Nacht einzeln untergebracht (Einzelhaft), so muß er, soweit er keine Besuche erhält (§ 93), mindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.Ist ein Strafgefangener, aus welchem Grund immer, bei Tag und bei Nacht einzeln untergebracht (Einzelhaft), so muß er, soweit er keine Besuche erhält (Paragraph 93,), mindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.
  6. (2)Absatz 2Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen ununterbrochen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 2 Z 7). Ordnet das Vollzugsgericht die Aufrechterhaltung der Einzelhaft an, so hat es zugleich die Dauer der Aufrechterhaltung zu bestimmen. Über sechs Monate hinaus darf ein Strafgefangener nur auf sein Verlangen und nur mit Zustimmung des Anstaltsarztes ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden.Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen ununterbrochen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7,). Ordnet das Vollzugsgericht die Aufrechterhaltung der Einzelhaft an, so hat es zugleich die Dauer der Aufrechterhaltung zu bestimmen. Über sechs Monate hinaus darf ein Strafgefangener nur auf sein Verlangen und nur mit Zustimmung des Anstaltsarztes ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993
  1. (1)Absatz einsDie Strafgefangenen sind unbeschadet der §§ 103 Abs. 2 Z. 4, 114 Abs. 1 und 116 Abs. 2 nur soweit in Einzelhaft anzuhalten, als das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) um ihrer selbst oder um ihrer Mitgefangenen willen notwendig ist. Sucht ein Strafgefangener darum an, in Einzelhaft angehalten zu werden, so ist diesem Ansuchen zu entsprechen, soweit es die Einrichtungen der Anstalt zulassen und davon weder eine Gefährdung des Strafgefangenen noch eine sonstige Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) zu besorgen ist.Die Strafgefangenen sind unbeschadet der Paragraphen 103, Absatz 2, Ziffer 4,, 114 Absatz eins und 116 Absatz 2, nur soweit in Einzelhaft anzuhalten, als das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (Paragraph 20,) um ihrer selbst oder um ihrer Mitgefangenen willen notwendig ist. Sucht ein Strafgefangener darum an, in Einzelhaft angehalten zu werden, so ist diesem Ansuchen zu entsprechen, soweit es die Einrichtungen der Anstalt zulassen und davon weder eine Gefährdung des Strafgefangenen noch eine sonstige Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges (Paragraph 20,) zu besorgen ist.
  2. (2)Absatz 2Beim Strafvollzug in Einzelhaft sind die Strafgefangenen Tag und Nacht von anderen getrennt zu verwahren. Für den Aufenthalt im Freien, für den Gottesdienst und für Veranstaltungen ist jedoch von der Trennung abzusehen.
  3. (3)Absatz 3Jeder in Einzelhaft angehaltene Strafgefangene muß, soweit er nicht von anderen Personen besucht wird (§ 93), wenigstens an jedem zweiten Tag von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.Jeder in Einzelhaft angehaltene Strafgefangene muß, soweit er nicht von anderen Personen besucht wird (Paragraph 93,), wenigstens an jedem zweiten Tag von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.
  4. (4)Absatz 4Ein Strafgefangener darf höchstens sechs Monate ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden. Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 1 Z. 7).Ein Strafgefangener darf höchstens sechs Monate ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden. Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7,).
  5. (1)Absatz einsIst ein Strafgefangener, aus welchem Grund immer, bei Tag und bei Nacht einzeln untergebracht (Einzelhaft), so muß er, soweit er keine Besuche erhält (§ 93), mindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.Ist ein Strafgefangener, aus welchem Grund immer, bei Tag und bei Nacht einzeln untergebracht (Einzelhaft), so muß er, soweit er keine Besuche erhält (Paragraph 93,), mindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.
  6. (2)Absatz 2Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen ununterbrochen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 2 Z 7). Ordnet das Vollzugsgericht die Aufrechterhaltung der Einzelhaft an, so hat es zugleich die Dauer der Aufrechterhaltung zu bestimmen. Über sechs Monate hinaus darf ein Strafgefangener nur auf sein Verlangen und nur mit Zustimmung des Anstaltsarztes ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden.Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen ununterbrochen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7,). Ordnet das Vollzugsgericht die Aufrechterhaltung der Einzelhaft an, so hat es zugleich die Dauer der Aufrechterhaltung zu bestimmen. Über sechs Monate hinaus darf ein Strafgefangener nur auf sein Verlangen und nur mit Zustimmung des Anstaltsarztes ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden.

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