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§ 94. (1) DieAußer in den Fällen des § 93 Abs. 2 sind Besuche dürfen nur während der Besuchszeiten zu gestatten. Diese sind vom Anstaltsleiter festzusetzenden Besuchszeiten undan mindestens vier Wochentagen, davon wenigstens einmal am Abend oder am Wochenende, festzusetzen; auf Besucher, die berufstätig sind oder eine weite Anreise haben, ist hiebei Rücksicht zu nehmen. Die Besuche haben in besonderenden dafür vorgesehenen Besuchsräumen oder, wenn es die Witterung gestattet, innerhalb der dafür vorgesehenenvorgesehener Teile des Anstaltsbereiches im Freien stattfindenstattzufinden. Soweit ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist, kann der Anstaltsleiter, insbesondere bei Besuchen von Angehörigen, ein Unterbleiben der Überwachung des Gespräches oder andere Lockerungen der Besuchsgestaltung bewilligen. Bei bettlägerigen oder ihrer Krankheit wegen abgesonderten Strafgefangenen hat der Anstaltsleiter nach Anhörung des Anstaltsarztes Besuche im Krankenraum zu gestatten, es sei denn, daß davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Strafvollzugesin der Anstalt oder der Gesundheit des Strafgefangenen, des BesuchesBesuchers oder dritter Personen zu besorgen wäre.
(2) Die Besucher haben sich, wenn sie nicht bekannt sind, über ihre Person auszuweisen. Sie sind in kurzen und einfachen Worten darüber zu belehren, wie sie sich beim Besuche zu verhalten haben.
(3) Die Besucher haben sich so zu verhalten, daß die Zwecke des Strafvollzuges nicht gefährdet werden und der Anstand nicht verletzt wird. Die Besucher und die Strafgefangenen dürfen einander keine Gegenstände übergeben. Offenbar grob entstellende Tatsachenmitteilungen über die Verhältnisse in der Anstalt sind untersagt.
(4) Soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Überwachung des InhaltesInhalts des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher zu unterbleiben hat, ist das Gespräch verständlich, unzweideutig, in deutscher Sprache und auch sonst so zu führen, daß es leicht überwacht werden kann. AngehörigenAngehörige einer inländischen sprachlichen Minderheit ist jedoch dersind zum Gebrauch ihrer Sprache gestattetberechtigt. Strafgefangenen, dieIst ein Strafgefangener der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, so ist der Gebrauch einer Fremdsprache zu gestattenzulässig; dies gilt, soweit keine Bedenken bestehen, auch dann, wenn der Besucher der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.
§ 94. (1) DieAußer in den Fällen des § 93 Abs. 2 sind Besuche dürfen nur während der Besuchszeiten zu gestatten. Diese sind vom Anstaltsleiter festzusetzenden Besuchszeiten undan mindestens vier Wochentagen, davon wenigstens einmal am Abend oder am Wochenende, festzusetzen; auf Besucher, die berufstätig sind oder eine weite Anreise haben, ist hiebei Rücksicht zu nehmen. Die Besuche haben in besonderenden dafür vorgesehenen Besuchsräumen oder, wenn es die Witterung gestattet, innerhalb der dafür vorgesehenenvorgesehener Teile des Anstaltsbereiches im Freien stattfindenstattzufinden. Soweit ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist, kann der Anstaltsleiter, insbesondere bei Besuchen von Angehörigen, ein Unterbleiben der Überwachung des Gespräches oder andere Lockerungen der Besuchsgestaltung bewilligen. Bei bettlägerigen oder ihrer Krankheit wegen abgesonderten Strafgefangenen hat der Anstaltsleiter nach Anhörung des Anstaltsarztes Besuche im Krankenraum zu gestatten, es sei denn, daß davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Strafvollzugesin der Anstalt oder der Gesundheit des Strafgefangenen, des BesuchesBesuchers oder dritter Personen zu besorgen wäre.
(2) Die Besucher haben sich, wenn sie nicht bekannt sind, über ihre Person auszuweisen. Sie sind in kurzen und einfachen Worten darüber zu belehren, wie sie sich beim Besuche zu verhalten haben.
(3) Die Besucher haben sich so zu verhalten, daß die Zwecke des Strafvollzuges nicht gefährdet werden und der Anstand nicht verletzt wird. Die Besucher und die Strafgefangenen dürfen einander keine Gegenstände übergeben. Offenbar grob entstellende Tatsachenmitteilungen über die Verhältnisse in der Anstalt sind untersagt.
(4) Soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Überwachung des InhaltesInhalts des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher zu unterbleiben hat, ist das Gespräch verständlich, unzweideutig, in deutscher Sprache und auch sonst so zu führen, daß es leicht überwacht werden kann. AngehörigenAngehörige einer inländischen sprachlichen Minderheit ist jedoch dersind zum Gebrauch ihrer Sprache gestattetberechtigt. Strafgefangenen, dieIst ein Strafgefangener der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, so ist der Gebrauch einer Fremdsprache zu gestattenzulässig; dies gilt, soweit keine Bedenken bestehen, auch dann, wenn der Besucher der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.