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Briefverkehr
§ 87. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, dürfen die Strafgefangenensind Strafgefangene berechtigt, Briefe, Karten und Telegramme ohne zeitliche Beschränkung absendenBeschränkungen und unter Wahrung des Briefgeheimnisses abzusenden und zu empfangen. Briefe, dieGehen solche Schreiben für einen Strafgefangenen eingehenein, so dürfen sie ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten ausgehändigt werden. Eingehende Telegramme sind ohne Verzug auszuhändigen.
(2) Wird durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung (§ 90) beeinträchtigt, so hat der Anstaltsleiter diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind.
(3) Karten und Telegramme sind wie Briefe zu behandeln; eingehende Telegramme sind jedoch unverzüglich darauf zu prüfen, ob sie eine der im Abs. 5 (Anm.: richtig: Abs. 4) genannten Angelegenheiten betreffen, und Eine solche Anordnung darf sich nicht auf den Schriftverkehr eines Strafgefangenen in diesem Falle dem Strafgefangenen sogleich auszuhändigen.
(4) Briefe, die persönlichepersönlichen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, wichtigein wichtigen Rechts- oder Geschäftsangelegenheiten oder ernstlicheund zu ernstlichen Fragen des späteren Fortkommens des Strafgefangenen betreffen, können auch größeren Umfang haben und auch außerhalb der für den sonstigen Briefverkehr festgesetzten Zeitabstände abgesendet oder empfangen werden. Die Entscheidung hierüber steht dem Anstaltsleiter zubeziehen.
(53) § 62 Abs. 2 Die Briefe müssen leserlich, verständlich, im allgemeinen in deutscher Sprache abgefaßt und in Vollschrift geschrieben sein. Angehörige einer inländischen sprachlichen Minderheit sind zum Gebrauch ihrer Sprache berechtigt. Ist der Strafgefangene der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so ist der Gebrauch einer Fremdsprache zulässig; dies gilt dem Sinne nach, soweit keine Bedenken bestehen, auch dann, wenn der Empfänger des Schreibens der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.
(64) Briefe, die Strafgefangenen eingehändigt worden sind, sind ihnen eine Woche hindurch zu belassen, sodann wieder abzunehmen und je nach dem Verlangen des Strafgefangenen entweder zu vernichten oder für ihn aufzubewahren. Auf Verlangen des Strafgefangenen sind ihm Briefe auch zu belassen, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die Ordnung im Haftraum nicht leidet.
Briefverkehr
§ 87. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, dürfen die Strafgefangenensind Strafgefangene berechtigt, Briefe, Karten und Telegramme ohne zeitliche Beschränkung absendenBeschränkungen und unter Wahrung des Briefgeheimnisses abzusenden und zu empfangen. Briefe, dieGehen solche Schreiben für einen Strafgefangenen eingehenein, so dürfen sie ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten ausgehändigt werden. Eingehende Telegramme sind ohne Verzug auszuhändigen.
(2) Wird durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung (§ 90) beeinträchtigt, so hat der Anstaltsleiter diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind.
(3) Karten und Telegramme sind wie Briefe zu behandeln; eingehende Telegramme sind jedoch unverzüglich darauf zu prüfen, ob sie eine der im Abs. 5 (Anm.: richtig: Abs. 4) genannten Angelegenheiten betreffen, und Eine solche Anordnung darf sich nicht auf den Schriftverkehr eines Strafgefangenen in diesem Falle dem Strafgefangenen sogleich auszuhändigen.
(4) Briefe, die persönlichepersönlichen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, wichtigein wichtigen Rechts- oder Geschäftsangelegenheiten oder ernstlicheund zu ernstlichen Fragen des späteren Fortkommens des Strafgefangenen betreffen, können auch größeren Umfang haben und auch außerhalb der für den sonstigen Briefverkehr festgesetzten Zeitabstände abgesendet oder empfangen werden. Die Entscheidung hierüber steht dem Anstaltsleiter zubeziehen.
(53) § 62 Abs. 2 Die Briefe müssen leserlich, verständlich, im allgemeinen in deutscher Sprache abgefaßt und in Vollschrift geschrieben sein. Angehörige einer inländischen sprachlichen Minderheit sind zum Gebrauch ihrer Sprache berechtigt. Ist der Strafgefangene der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so ist der Gebrauch einer Fremdsprache zulässig; dies gilt dem Sinne nach, soweit keine Bedenken bestehen, auch dann, wenn der Empfänger des Schreibens der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.
(64) Briefe, die Strafgefangenen eingehändigt worden sind, sind ihnen eine Woche hindurch zu belassen, sodann wieder abzunehmen und je nach dem Verlangen des Strafgefangenen entweder zu vernichten oder für ihn aufzubewahren. Auf Verlangen des Strafgefangenen sind ihm Briefe auch zu belassen, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die Ordnung im Haftraum nicht leidet.