§ 87 StVG Briefverkehr

Strafvollzugsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, dürfen die Strafgefangenen Briefe ohne zeitliche Beschränkung absenden und empfangen. Briefe, die für einen Strafgefangenen eingehen, dürfen ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten ausgehändigt werden.
  2. (2)Absatz 2Wird durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung beeinträchtigt, so hat der Anstaltsleiter diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind.
  3. (3)Absatz 3Karten und Telegramme sind wie Briefe zu behandeln; eingehende Telegramme sind jedoch unverzüglich darauf zu prüfen, ob sie eine der im Abs. 5 (Anm.: richtig: Abs. 4) genannten Angelegenheiten betreffen, und in diesem Falle dem Strafgefangenen sogleich auszuhändigen.Karten und Telegramme sind wie Briefe zu behandeln; eingehende Telegramme sind jedoch unverzüglich darauf zu prüfen, ob sie eine der im Absatz 5, Anmerkung, richtig: Absatz 4,) genannten Angelegenheiten betreffen, und in diesem Falle dem Strafgefangenen sogleich auszuhändigen.
  4. (4)Absatz 4Briefe, die persönliche Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, wichtige Rechts- oder Geschäftsangelegenheiten oder ernstliche Fragen des späteren Fortkommens des Strafgefangenen betreffen, können auch größeren Umfang haben und auch außerhalb der für den sonstigen Briefverkehr festgesetzten Zeitabstände abgesendet oder empfangen werden. Die Entscheidung hierüber steht dem Anstaltsleiter zu.
  5. (5)Absatz 5§ 62 Abs. 2 gilt dem Sinne nach.Paragraph 62, Absatz 2, gilt dem Sinne nach.
  6. (1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind Strafgefangene berechtigt, Briefe, Karten und Telegramme ohne Beschränkungen und unter Wahrung des Briefgeheimnisses abzusenden und zu empfangen. Gehen solche Schreiben für einen Strafgefangenen ein, so dürfen sie ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten ausgehändigt werden. Eingehende Telegramme sind ohne Verzug auszuhändigen.
  7. (2)Absatz 2Wird durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung (§ 90) beeinträchtigt, so hat der Anstaltsleiter diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Eine solche Anordnung darf sich nicht auf den Schriftverkehr eines Strafgefangenen in persönlichen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, in wichtigen Rechts- oder Geschäftsangelegenheiten und zu ernstlichen Fragen des späteren Fortkommens des Strafgefangenen beziehen.Wird durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung (Paragraph 90,) beeinträchtigt, so hat der Anstaltsleiter diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Eine solche Anordnung darf sich nicht auf den Schriftverkehr eines Strafgefangenen in persönlichen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, in wichtigen Rechts- oder Geschäftsangelegenheiten und zu ernstlichen Fragen des späteren Fortkommens des Strafgefangenen beziehen.
  8. (3)Absatz 3Die Briefe müssen leserlich, verständlich, im allgemeinen in deutscher Sprache abgefaßt und in Vollschrift geschrieben sein. Angehörige einer inländischen sprachlichen Minderheit sind zum Gebrauch ihrer Sprache berechtigt. Ist der Strafgefangene der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so ist der Gebrauch einer Fremdsprache zulässig; dies gilt, soweit keine Bedenken bestehen, auch dann, wenn der Empfänger des Schreibens der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.
  9. (64)Absatz 64Briefe, die Strafgefangenen eingehändigt worden sind, sind ihnen eine Woche hindurch zu belassen, sodann wieder abzunehmen und je nach dem Verlangen des Strafgefangenen entweder zu vernichten oder für ihn aufzubewahren. Auf Verlangen des Strafgefangenen sind ihm Briefe auch zu belassen, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die Ordnung im Haftraum nicht leidet.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.03.1983 bis 31.12.1993
  1. (1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, dürfen die Strafgefangenen Briefe ohne zeitliche Beschränkung absenden und empfangen. Briefe, die für einen Strafgefangenen eingehen, dürfen ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten ausgehändigt werden.
  2. (2)Absatz 2Wird durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung beeinträchtigt, so hat der Anstaltsleiter diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind.
  3. (3)Absatz 3Karten und Telegramme sind wie Briefe zu behandeln; eingehende Telegramme sind jedoch unverzüglich darauf zu prüfen, ob sie eine der im Abs. 5 (Anm.: richtig: Abs. 4) genannten Angelegenheiten betreffen, und in diesem Falle dem Strafgefangenen sogleich auszuhändigen.Karten und Telegramme sind wie Briefe zu behandeln; eingehende Telegramme sind jedoch unverzüglich darauf zu prüfen, ob sie eine der im Absatz 5, Anmerkung, richtig: Absatz 4,) genannten Angelegenheiten betreffen, und in diesem Falle dem Strafgefangenen sogleich auszuhändigen.
  4. (4)Absatz 4Briefe, die persönliche Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, wichtige Rechts- oder Geschäftsangelegenheiten oder ernstliche Fragen des späteren Fortkommens des Strafgefangenen betreffen, können auch größeren Umfang haben und auch außerhalb der für den sonstigen Briefverkehr festgesetzten Zeitabstände abgesendet oder empfangen werden. Die Entscheidung hierüber steht dem Anstaltsleiter zu.
  5. (5)Absatz 5§ 62 Abs. 2 gilt dem Sinne nach.Paragraph 62, Absatz 2, gilt dem Sinne nach.
  6. (1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind Strafgefangene berechtigt, Briefe, Karten und Telegramme ohne Beschränkungen und unter Wahrung des Briefgeheimnisses abzusenden und zu empfangen. Gehen solche Schreiben für einen Strafgefangenen ein, so dürfen sie ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten ausgehändigt werden. Eingehende Telegramme sind ohne Verzug auszuhändigen.
  7. (2)Absatz 2Wird durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung (§ 90) beeinträchtigt, so hat der Anstaltsleiter diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Eine solche Anordnung darf sich nicht auf den Schriftverkehr eines Strafgefangenen in persönlichen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, in wichtigen Rechts- oder Geschäftsangelegenheiten und zu ernstlichen Fragen des späteren Fortkommens des Strafgefangenen beziehen.Wird durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Strafgefangenen die Überwachung (Paragraph 90,) beeinträchtigt, so hat der Anstaltsleiter diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Eine solche Anordnung darf sich nicht auf den Schriftverkehr eines Strafgefangenen in persönlichen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, in wichtigen Rechts- oder Geschäftsangelegenheiten und zu ernstlichen Fragen des späteren Fortkommens des Strafgefangenen beziehen.
  8. (3)Absatz 3Die Briefe müssen leserlich, verständlich, im allgemeinen in deutscher Sprache abgefaßt und in Vollschrift geschrieben sein. Angehörige einer inländischen sprachlichen Minderheit sind zum Gebrauch ihrer Sprache berechtigt. Ist der Strafgefangene der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so ist der Gebrauch einer Fremdsprache zulässig; dies gilt, soweit keine Bedenken bestehen, auch dann, wenn der Empfänger des Schreibens der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.
  9. (64)Absatz 64Briefe, die Strafgefangenen eingehändigt worden sind, sind ihnen eine Woche hindurch zu belassen, sodann wieder abzunehmen und je nach dem Verlangen des Strafgefangenen entweder zu vernichten oder für ihn aufzubewahren. Auf Verlangen des Strafgefangenen sind ihm Briefe auch zu belassen, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die Ordnung im Haftraum nicht leidet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten