§ 86 StVG Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Strafgefangenen dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen schriftlich verkehren und von ihnen Besuche empfangen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Strafgefangene darf unbeschadet der §§ 103 Abs. 3, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 mit seinem Ehegatten, mit seinen Kindern und Enkeln, Eltern und Großeltern, Geschwistern, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekindern und mit seinem Vormund schriftlich verkehren und Besuche dieser Angehörigen empfangen. Der Briefverkehr und die Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist.Jeder Strafgefangene darf unbeschadet der Paragraphen 103, Absatz 3,, 112 Absatz 2 und 114 Absatz eins, mit seinem Ehegatten, mit seinen Kindern und Enkeln, Eltern und Großeltern, Geschwistern, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekindern und mit seinem Vormund schriftlich verkehren und Besuche dieser Angehörigen empfangen. Der Briefverkehr und die Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist.
  3. (3)Absatz 3Ein Briefverkehr mit anderen als den in Abs. 2 genannten Personen und Besuche solcher Personen sind unbeschadet der §§ 88 und 96 nur auf Verlangen des Strafgefangenen und so weit zu gestatten, als zu erwarten ist, daß der Verkehr den Strafgefangenen günstig beeinflussen, sein späteres Fortkommen fördern oder sonst für ihn von Nutzen sein werde und davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu befürchten ist.Ein Briefverkehr mit anderen als den in Absatz 2, genannten Personen und Besuche solcher Personen sind unbeschadet der Paragraphen 88 und 96 nur auf Verlangen des Strafgefangenen und so weit zu gestatten, als zu erwarten ist, daß der Verkehr den Strafgefangenen günstig beeinflussen, sein späteres Fortkommen fördern oder sonst für ihn von Nutzen sein werde und davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu befürchten ist.
  4. (1)Absatz einsDie Strafgefangenen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. Die §§ 103 Abs. 3, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 2 bleiben unberührt.Die Strafgefangenen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. Die Paragraphen 103, Absatz 3,, 112 Absatz 2 und 114 Absatz 2, bleiben unberührt.
  5. (2)Absatz 2Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. § 96 bleibt unberührt.Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. Paragraph 96, bleibt unberührt.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993
  1. (1)Absatz einsDie Strafgefangenen dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen schriftlich verkehren und von ihnen Besuche empfangen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Strafgefangene darf unbeschadet der §§ 103 Abs. 3, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 mit seinem Ehegatten, mit seinen Kindern und Enkeln, Eltern und Großeltern, Geschwistern, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekindern und mit seinem Vormund schriftlich verkehren und Besuche dieser Angehörigen empfangen. Der Briefverkehr und die Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist.Jeder Strafgefangene darf unbeschadet der Paragraphen 103, Absatz 3,, 112 Absatz 2 und 114 Absatz eins, mit seinem Ehegatten, mit seinen Kindern und Enkeln, Eltern und Großeltern, Geschwistern, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekindern und mit seinem Vormund schriftlich verkehren und Besuche dieser Angehörigen empfangen. Der Briefverkehr und die Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist.
  3. (3)Absatz 3Ein Briefverkehr mit anderen als den in Abs. 2 genannten Personen und Besuche solcher Personen sind unbeschadet der §§ 88 und 96 nur auf Verlangen des Strafgefangenen und so weit zu gestatten, als zu erwarten ist, daß der Verkehr den Strafgefangenen günstig beeinflussen, sein späteres Fortkommen fördern oder sonst für ihn von Nutzen sein werde und davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu befürchten ist.Ein Briefverkehr mit anderen als den in Absatz 2, genannten Personen und Besuche solcher Personen sind unbeschadet der Paragraphen 88 und 96 nur auf Verlangen des Strafgefangenen und so weit zu gestatten, als zu erwarten ist, daß der Verkehr den Strafgefangenen günstig beeinflussen, sein späteres Fortkommen fördern oder sonst für ihn von Nutzen sein werde und davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu befürchten ist.
  4. (1)Absatz einsDie Strafgefangenen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. Die §§ 103 Abs. 3, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 2 bleiben unberührt.Die Strafgefangenen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. Die Paragraphen 103, Absatz 3,, 112 Absatz 2 und 114 Absatz 2, bleiben unberührt.
  5. (2)Absatz 2Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. § 96 bleibt unberührt.Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. Paragraph 96, bleibt unberührt.

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