§ 86 StVG

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Achter Unterabschnitt

Verkehr mit der Außenwelt

Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr und

Besuche

§ 86. (1) Die Strafgefangenen dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und von ihnenTelefongespräche führen sowie Besuche empfangen.

(2) Jeder Strafgefangene darf unbeschadet der Die §§ 103 Abs. 3, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 mit seinem Ehegatten2 bleiben unberührt.

(2) Briefverkehr, mit seinen KindernTelefongespräche und Enkeln, Eltern und Großeltern, Geschwistern, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekindern und mit seinem Vormund schriftlich verkehren und Besuche dieser Angehörigen empfangen. Der Briefverkehr und die Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist.

(3) Ein Briefverkehr mit anderen als den im Abs. 2 genannten Personen und Besuche solcher Personen sind unbeschadet der §§ 88 § 96 und 96 nur auf Verlangen des Strafgefangenen und so weit zu gestatten, als zu erwarten ist, daß der Verkehr den Strafgefangenen günstig beeinflussen, sein späteres Fortkommen fördern oder sonst für ihn von Nutzen sein werde und davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu befürchten istbleibt unberührt.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993

Achter Unterabschnitt

Verkehr mit der Außenwelt

Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr und

Besuche

§ 86. (1) Die Strafgefangenen dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und von ihnenTelefongespräche führen sowie Besuche empfangen.

(2) Jeder Strafgefangene darf unbeschadet der Die §§ 103 Abs. 3, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 mit seinem Ehegatten2 bleiben unberührt.

(2) Briefverkehr, mit seinen KindernTelefongespräche und Enkeln, Eltern und Großeltern, Geschwistern, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekindern und mit seinem Vormund schriftlich verkehren und Besuche dieser Angehörigen empfangen. Der Briefverkehr und die Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist.

(3) Ein Briefverkehr mit anderen als den im Abs. 2 genannten Personen und Besuche solcher Personen sind unbeschadet der §§ 88 § 96 und 96 nur auf Verlangen des Strafgefangenen und so weit zu gestatten, als zu erwarten ist, daß der Verkehr den Strafgefangenen günstig beeinflussen, sein späteres Fortkommen fördern oder sonst für ihn von Nutzen sein werde und davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu befürchten istbleibt unberührt.

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