§ 52 StVG Höhe der Arbeitsvergütung

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde
    1. a)Litera afür leichte Hilfsarbeiten3,98 Euro (Anm. 1)
    2. b)Litera bfür schwere Hilfsarbeiten4,48 Euro (Anm. 2)
    3. c)Litera cfür handwerksgemäße Arbeiten4,98 Euro (Anm. 3)
    4. d)Litera dfür Facharbeiten5,47 Euro (Anm. 4)
    5. e)Litera efür Arbeiten eines Vorarbeiters5,97 Euro (Anm. 5).
  2. (2)Absatz 2Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 4 Cent beträgt, so hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Absatz eins, Litera a, genannten Betrages 4 Cent beträgt, so hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Absatz eins, genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.
  3. (3)Absatz 3Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Abs. 1 vom Anstaltsleiter festzusetzen.Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Absatz eins, vom Anstaltsleiter festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.2015 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde
    1. a)Litera afür leichte Hilfsarbeiten3,98 Euro (Anm. 1)
    2. b)Litera bfür schwere Hilfsarbeiten4,48 Euro (Anm. 2)
    3. c)Litera cfür handwerksgemäße Arbeiten4,98 Euro (Anm. 3)
    4. d)Litera dfür Facharbeiten5,47 Euro (Anm. 4)
    5. e)Litera efür Arbeiten eines Vorarbeiters5,97 Euro (Anm. 5).
  2. (2)Absatz 2Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 4 Cent beträgt, so hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Absatz eins, Litera a, genannten Betrages 4 Cent beträgt, so hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Absatz eins, genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.
  3. (3)Absatz 3Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Abs. 1 vom Anstaltsleiter festzusetzen.Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Absatz eins, vom Anstaltsleiter festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden.

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