§ 15a StVG

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in § 39 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, genannten Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verwendenverarbeiten, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt einschließlich ihres Gesundheitszustandesbeziehen, die Verarbeitung dieser Daten in den Fällen des § 38 DSG erforderlich, in den Fällen des § 39 DSG unbedingt erforderlich und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehenin beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.

(2) Die Verwendung dieserVollzugsverwaltung darf auch personenbezogene Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen (§ 50§§ 38, 39 DSG 2000). Betreiber ist das

1.

von Personen, die im Rahmen der Seelsorge (§ 85) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach § 101 Abs. 2 betreten,

2.

von Unternehmern, die mit der Vollzugsverwaltung in vollzugs- (§ 46) oder privatwirtschaftlichem Kontakt stehen,

3.

von Opfern, insbesondere zur Gewährleistung der Verständigungspflicht nach § 149 Abs. 5,

4.

von Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach § 180a oder eine strafbare Handlung nach § 300 StGB begangen zu haben, sowie

5.

von Personen, mit denen der Strafgefangene im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests in Kontakt tritt,

automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies in den Fällen des § 38 DSG erforderlich, in den Fällen des § 39 DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.

(3) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (§ 13) und die Vollzugsbehörden erster Instanz (§ 11) sind gemeinsame Verantwortliche (§ 47 DSG). Die Pflichten des Verantwortlichen nach den §§ 46, 52 und 54 DSG werden für die zentralen, vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorgegeben Datenanwendungen von diesem, für andere im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Vollzugsbehörde erster Instanz aufgenommene Datenverarbeitungen von den Vollzugsbehörden erster Instanz wahrgenommen. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (§ 49 DSG) wird für die zentralen Datenanwendungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und im Übrigen bei den Vollzugsbehörden erster Instanz geführt. Die Wahrnehmung der Rechte nach den §§ 42 bis 45 DSG der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt den Vollzugsbehörden erster Instanz für die in ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommenen Datenverarbeitungen.

(34) HiebeiDie Vollzugsverwaltung kann ein Dienstleisternach Maßgabe des § 48 DSG zur Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeiter1036 Abs. 9 Z 9 DSG 2000) herangezogen werdenheranziehen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

(45) Die Übermittlung von Daten im Sinne desder Abs. 1 und 2 durch den DienstleisterAuftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftragseiner Weisung eines AuftraggebersVerantwortlichen1148 Abs. 6 DSG 2000) zulässig.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.06.2000 bis 24.05.2018

(1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in § 39 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, genannten Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verwendenverarbeiten, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt einschließlich ihres Gesundheitszustandesbeziehen, die Verarbeitung dieser Daten in den Fällen des § 38 DSG erforderlich, in den Fällen des § 39 DSG unbedingt erforderlich und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehenin beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.

(2) Die Verwendung dieserVollzugsverwaltung darf auch personenbezogene Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen (§ 50§§ 38, 39 DSG 2000). Betreiber ist das

1.

von Personen, die im Rahmen der Seelsorge (§ 85) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach § 101 Abs. 2 betreten,

2.

von Unternehmern, die mit der Vollzugsverwaltung in vollzugs- (§ 46) oder privatwirtschaftlichem Kontakt stehen,

3.

von Opfern, insbesondere zur Gewährleistung der Verständigungspflicht nach § 149 Abs. 5,

4.

von Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach § 180a oder eine strafbare Handlung nach § 300 StGB begangen zu haben, sowie

5.

von Personen, mit denen der Strafgefangene im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests in Kontakt tritt,

automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies in den Fällen des § 38 DSG erforderlich, in den Fällen des § 39 DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.

(3) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (§ 13) und die Vollzugsbehörden erster Instanz (§ 11) sind gemeinsame Verantwortliche (§ 47 DSG). Die Pflichten des Verantwortlichen nach den §§ 46, 52 und 54 DSG werden für die zentralen, vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorgegeben Datenanwendungen von diesem, für andere im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Vollzugsbehörde erster Instanz aufgenommene Datenverarbeitungen von den Vollzugsbehörden erster Instanz wahrgenommen. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (§ 49 DSG) wird für die zentralen Datenanwendungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und im Übrigen bei den Vollzugsbehörden erster Instanz geführt. Die Wahrnehmung der Rechte nach den §§ 42 bis 45 DSG der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt den Vollzugsbehörden erster Instanz für die in ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommenen Datenverarbeitungen.

(34) HiebeiDie Vollzugsverwaltung kann ein Dienstleisternach Maßgabe des § 48 DSG zur Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeiter1036 Abs. 9 Z 9 DSG 2000) herangezogen werdenheranziehen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

(45) Die Übermittlung von Daten im Sinne desder Abs. 1 und 2 durch den DienstleisterAuftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftragseiner Weisung eines AuftraggebersVerantwortlichen1148 Abs. 6 DSG 2000) zulässig.

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