§ 15a StVG Einsatz der Informationstechnik

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verwenden, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen (§ 50 DSG 2000). Betreiber ist das Bundesministerium für Justiz.Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen (Paragraph 50, DSG 2000). Betreiber ist das Bundesministerium für Justiz.
  3. (3)Absatz 3Hiebei kann ein Dienstleister (§ 10 DSG 2000) herangezogen werden, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.Hiebei kann ein Dienstleister (Paragraph 10, DSG 2000) herangezogen werden, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
  4. (1)Absatz einsDie Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in § 39 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, genannten Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verarbeiten, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt beziehen, die Verarbeitung dieser Daten in den Fällen des § 38 DSG erforderlich, in den Fällen des § 39 DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in Paragraph 39, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genannten Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verarbeiten, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt beziehen, die Verarbeitung dieser Daten in den Fällen des Paragraph 38, DSG erforderlich, in den Fällen des Paragraph 39, DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.
  5. (2)Absatz 2Die Vollzugsverwaltung darf auch personenbezogene Daten (§§ 38, 39 DSG)Die Vollzugsverwaltung darf auch personenbezogene Daten (Paragraphen 38,, 39 DSG)
    1. 1.Ziffer einsvon Personen, die im Rahmen der Seelsorge (§ 85) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach § 101 Abs. 2 betreten,von Personen, die im Rahmen der Seelsorge (Paragraph 85,) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (Paragraphen 86 bis 100) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach Paragraph 101, Absatz 2, betreten,
    2. 2.Ziffer 2von Unternehmern, die mit der Vollzugsverwaltung in vollzugs- (§ 46) oder privatwirtschaftlichem Kontakt stehen,von Unternehmern, die mit der Vollzugsverwaltung in vollzugs- (Paragraph 46,) oder privatwirtschaftlichem Kontakt stehen,
    3. 3.Ziffer 3von Opfern, insbesondere zur Gewährleistung der Verständigungspflicht nach § 149 Abs. 5,von Opfern, insbesondere zur Gewährleistung der Verständigungspflicht nach Paragraph 149, Absatz 5,,
    4. 4.Ziffer 4von Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach § 180a oder eine strafbare Handlung nach § 300 StGB begangen zu haben, sowie von Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 180 a, oder eine strafbare Handlung nach Paragraph 300, StGB begangen zu haben, sowie
    5. 5.Ziffer 5von Personen, mit denen der Strafgefangene im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests in Kontakt tritt,
    automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies in den Fällen des § 38 DSG erforderlich, in den Fällen des § 39 DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies in den Fällen des Paragraph 38, DSG erforderlich, in den Fällen des Paragraph 39, DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.
  6. (3)Absatz 3Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (§ 13) und die Vollzugsbehörden erster Instanz (§ 11) sind gemeinsame Verantwortliche (§ 47 DSG). Die Pflichten des Verantwortlichen nach den §§ 46, 52 und 54 DSG werden für die zentralen, vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorgegeben Datenanwendungen von diesem, für andere im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Vollzugsbehörde erster Instanz aufgenommene Datenverarbeitungen von den Vollzugsbehörden erster Instanz wahrgenommen. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (§ 49 DSG) wird für die zentralen Datenanwendungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und im Übrigen bei den Vollzugsbehörden erster Instanz geführt. Die Wahrnehmung der Rechte nach den §§ 42 bis 45 DSG der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt den Vollzugsbehörden erster Instanz für die in ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommenen Datenverarbeitungen.Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Paragraph 13,) und die Vollzugsbehörden erster Instanz (Paragraph 11,) sind gemeinsame Verantwortliche (Paragraph 47, DSG). Die Pflichten des Verantwortlichen nach den Paragraphen 46,, 52 und 54 DSG werden für die zentralen, vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorgegeben Datenanwendungen von diesem, für andere im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Vollzugsbehörde erster Instanz aufgenommene Datenverarbeitungen von den Vollzugsbehörden erster Instanz wahrgenommen. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Paragraph 49, DSG) wird für die zentralen Datenanwendungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und im Übrigen bei den Vollzugsbehörden erster Instanz geführt. Die Wahrnehmung der Rechte nach den Paragraphen 42 bis 45 DSG der betroffenen Personen gemäß Absatz eins und 2 obliegt den Vollzugsbehörden erster Instanz für die in ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommenen Datenverarbeitungen.
  7. (4)Absatz 4Die Vollzugsverwaltung kann nach Maßgabe des § 48 DSG zur Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeiter (§ 36 Abs. 9 Z 9 DSG) heranziehen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.Die Vollzugsverwaltung kann nach Maßgabe des Paragraph 48, DSG zur Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeiter (Paragraph 36, Absatz 9, Ziffer 9, DSG) heranziehen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
  8. (45)Absatz 45Die Übermittlung von Daten im Sinne desder Abs. 1 und 2 durch den DienstleisterAuftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftragseiner Weisung eines AuftraggebersVerantwortlichen1148 Abs. 6 DSG 2000) zulässig.Die Übermittlung von Daten im Sinne desder Absatz eins, und 2 durch den DienstleisterAuftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftragseiner Weisung eines AuftraggebersVerantwortlichen (Paragraph 1148, Absatz 6, DSG 2000) zulässig.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.06.2000 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verwenden, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen (§ 50 DSG 2000). Betreiber ist das Bundesministerium für Justiz.Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen (Paragraph 50, DSG 2000). Betreiber ist das Bundesministerium für Justiz.
  3. (3)Absatz 3Hiebei kann ein Dienstleister (§ 10 DSG 2000) herangezogen werden, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.Hiebei kann ein Dienstleister (Paragraph 10, DSG 2000) herangezogen werden, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
  4. (1)Absatz einsDie Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in § 39 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, genannten Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verarbeiten, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt beziehen, die Verarbeitung dieser Daten in den Fällen des § 38 DSG erforderlich, in den Fällen des § 39 DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in Paragraph 39, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, genannten Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verarbeiten, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt beziehen, die Verarbeitung dieser Daten in den Fällen des Paragraph 38, DSG erforderlich, in den Fällen des Paragraph 39, DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.
  5. (2)Absatz 2Die Vollzugsverwaltung darf auch personenbezogene Daten (§§ 38, 39 DSG)Die Vollzugsverwaltung darf auch personenbezogene Daten (Paragraphen 38,, 39 DSG)
    1. 1.Ziffer einsvon Personen, die im Rahmen der Seelsorge (§ 85) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach § 101 Abs. 2 betreten,von Personen, die im Rahmen der Seelsorge (Paragraph 85,) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (Paragraphen 86 bis 100) mit Insassen verkehren oder die Anstalt nach Paragraph 101, Absatz 2, betreten,
    2. 2.Ziffer 2von Unternehmern, die mit der Vollzugsverwaltung in vollzugs- (§ 46) oder privatwirtschaftlichem Kontakt stehen,von Unternehmern, die mit der Vollzugsverwaltung in vollzugs- (Paragraph 46,) oder privatwirtschaftlichem Kontakt stehen,
    3. 3.Ziffer 3von Opfern, insbesondere zur Gewährleistung der Verständigungspflicht nach § 149 Abs. 5,von Opfern, insbesondere zur Gewährleistung der Verständigungspflicht nach Paragraph 149, Absatz 5,,
    4. 4.Ziffer 4von Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach § 180a oder eine strafbare Handlung nach § 300 StGB begangen zu haben, sowie von Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 180 a, oder eine strafbare Handlung nach Paragraph 300, StGB begangen zu haben, sowie
    5. 5.Ziffer 5von Personen, mit denen der Strafgefangene im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests in Kontakt tritt,
    automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies in den Fällen des § 38 DSG erforderlich, in den Fällen des § 39 DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies in den Fällen des Paragraph 38, DSG erforderlich, in den Fällen des Paragraph 39, DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.
  6. (3)Absatz 3Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (§ 13) und die Vollzugsbehörden erster Instanz (§ 11) sind gemeinsame Verantwortliche (§ 47 DSG). Die Pflichten des Verantwortlichen nach den §§ 46, 52 und 54 DSG werden für die zentralen, vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorgegeben Datenanwendungen von diesem, für andere im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Vollzugsbehörde erster Instanz aufgenommene Datenverarbeitungen von den Vollzugsbehörden erster Instanz wahrgenommen. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (§ 49 DSG) wird für die zentralen Datenanwendungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und im Übrigen bei den Vollzugsbehörden erster Instanz geführt. Die Wahrnehmung der Rechte nach den §§ 42 bis 45 DSG der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt den Vollzugsbehörden erster Instanz für die in ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommenen Datenverarbeitungen.Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Paragraph 13,) und die Vollzugsbehörden erster Instanz (Paragraph 11,) sind gemeinsame Verantwortliche (Paragraph 47, DSG). Die Pflichten des Verantwortlichen nach den Paragraphen 46,, 52 und 54 DSG werden für die zentralen, vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorgegeben Datenanwendungen von diesem, für andere im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Vollzugsbehörde erster Instanz aufgenommene Datenverarbeitungen von den Vollzugsbehörden erster Instanz wahrgenommen. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Paragraph 49, DSG) wird für die zentralen Datenanwendungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und im Übrigen bei den Vollzugsbehörden erster Instanz geführt. Die Wahrnehmung der Rechte nach den Paragraphen 42 bis 45 DSG der betroffenen Personen gemäß Absatz eins und 2 obliegt den Vollzugsbehörden erster Instanz für die in ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommenen Datenverarbeitungen.
  7. (4)Absatz 4Die Vollzugsverwaltung kann nach Maßgabe des § 48 DSG zur Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeiter (§ 36 Abs. 9 Z 9 DSG) heranziehen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.Die Vollzugsverwaltung kann nach Maßgabe des Paragraph 48, DSG zur Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeiter (Paragraph 36, Absatz 9, Ziffer 9, DSG) heranziehen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
  8. (45)Absatz 45Die Übermittlung von Daten im Sinne desder Abs. 1 und 2 durch den DienstleisterAuftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftragseiner Weisung eines AuftraggebersVerantwortlichen1148 Abs. 6 DSG 2000) zulässig.Die Übermittlung von Daten im Sinne desder Absatz eins, und 2 durch den DienstleisterAuftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftragseiner Weisung eines AuftraggebersVerantwortlichen (Paragraph 1148, Absatz 6, DSG 2000) zulässig.

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