§ 43 RpflG

Rechtspflegergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999

Übertragung der Abhaltung von Arbeitsgebietslehrgängen für Sachen des

Handels- und des Genossenschaftsregisters

§ 43. (1) Der Bundesminister für Justiz kann den Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für Sachen des Handels- und des GenossenschaftsregistersFirmenbuchs beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels in Betracht kommen oder wenn andere dienstliche Gründe die Übertragung notwendig machen.

(2) Bei derartigen Lehrgängen hat die ansonst dem Bundesminister für Justiz übertragenen Aufgaben der Präsident des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen; dies jedoch vorbehaltlich der Ausstellung des Diploms nach § 41 Abs. 6.

Stand vor dem 31.12.1990

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.1990

Übertragung der Abhaltung von Arbeitsgebietslehrgängen für Sachen des

Handels- und des Genossenschaftsregisters

§ 43. (1) Der Bundesminister für Justiz kann den Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für Sachen des Handels- und des GenossenschaftsregistersFirmenbuchs beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels in Betracht kommen oder wenn andere dienstliche Gründe die Übertragung notwendig machen.

(2) Bei derartigen Lehrgängen hat die ansonst dem Bundesminister für Justiz übertragenen Aufgaben der Präsident des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen; dies jedoch vorbehaltlich der Ausstellung des Diploms nach § 41 Abs. 6.

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