§ 30 RpflG

Rechtspflegergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Aufgaben der Lehrgänge

§ 30.(1) Der Grundlehrgang hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für alle Arbeitsgebiete unerläßlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang die besonderen Kenntnisse für den betreffenden Wirkungskreis, jeweils einschließlich der Vertiefung der sozialen Kompetenz.

(2) Bei der Gestaltung der Lehrgangsinhalte ist - für alle Arbeitsgebiete - insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, dass den Rechtspflegeranwärtern die für den Rechtspflegerberuf notwendigen Kenntnisse über das Verhalten im Parteienverkehr und die Grundsätze des Zeitmanagements im Allgemeinen sowie auf den Gebieten der Kommunikation, der Verhandlungsführung und der Grundzüge des Konfliktmanagements im Besonderen vermittelt werden. Im Arbeitsgebietslehrgang für das Arbeitsgebiet nach § 2 Z 2 bilden diese Ausbildungsinhalte einen besonderen Ausbildungsschwerpunkt.

(3) Die näheren Ausbildungsinhalte und -formen für den Grundlehrgang und für die einzelnen Arbeitgebietslehrgänge sowie die auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaße sind durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz festzulegen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2008
Aufgaben der Lehrgänge

§ 30.(1) Der Grundlehrgang hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für alle Arbeitsgebiete unerläßlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang die besonderen Kenntnisse für den betreffenden Wirkungskreis, jeweils einschließlich der Vertiefung der sozialen Kompetenz.

(2) Bei der Gestaltung der Lehrgangsinhalte ist - für alle Arbeitsgebiete - insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, dass den Rechtspflegeranwärtern die für den Rechtspflegerberuf notwendigen Kenntnisse über das Verhalten im Parteienverkehr und die Grundsätze des Zeitmanagements im Allgemeinen sowie auf den Gebieten der Kommunikation, der Verhandlungsführung und der Grundzüge des Konfliktmanagements im Besonderen vermittelt werden. Im Arbeitsgebietslehrgang für das Arbeitsgebiet nach § 2 Z 2 bilden diese Ausbildungsinhalte einen besonderen Ausbildungsschwerpunkt.

(3) Die näheren Ausbildungsinhalte und -formen für den Grundlehrgang und für die einzelnen Arbeitgebietslehrgänge sowie die auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaße sind durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz festzulegen.

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