§ 25 RpflG Gegenstand und Dauer der Ausbildung

Rechtspflegergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 25, (1) Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:

  1. 1.Ziffer einsdie Verwendung bei einem oder mehreren Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,
  2. 2.Ziffer 2die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und
  3. 3.Ziffer 3die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.
  4. (1)Absatz einsDie Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:
    1. 1.Ziffer einsdie aufeinanderfolgende Verwendung bei zumindest zwei Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,
    2. 2.Ziffer 2die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und
    3. 3.Ziffer 3die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.
  5. (2)Absatz 2Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.
  1. (2)Absatz 2Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2008
Paragraph 25, (1) Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:

  1. 1.Ziffer einsdie Verwendung bei einem oder mehreren Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,
  2. 2.Ziffer 2die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und
  3. 3.Ziffer 3die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.
  4. (1)Absatz einsDie Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:
    1. 1.Ziffer einsdie aufeinanderfolgende Verwendung bei zumindest zwei Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,
    2. 2.Ziffer 2die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und
    3. 3.Ziffer 3die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.
  5. (2)Absatz 2Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.
  1. (2)Absatz 2Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.

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