§ 25 RpflG

Rechtspflegergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

Gegenstand und Dauer der Ausbildung

§ 25. (1) Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:

1.

die aufeinanderfolgende Verwendung bei einem oder mehrerenzumindest zwei Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,

2.

die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und

3.

die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.

(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2008

Gegenstand und Dauer der Ausbildung

§ 25. (1) Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:

1.

die aufeinanderfolgende Verwendung bei einem oder mehrerenzumindest zwei Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,

2.

die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und

3.

die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.

(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.

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