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(1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Verfahren außer Streitsachen.
(2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse umfaßt die Geschäfte nach dendem Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG), §§ 8 BGBl. I Nr. 111/2010bis 10 des Bundesgesetzes vom 26 Art. November 196336, BGBl. Nr. 281, überumfasst die Einziehung gerichtlicher Verwahrnissevon Verwahrnissen, deren Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, und die damit zusammenhängenden Verfügungen nach dem genannten Bundesgesetz.
(1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Verfahren außer Streitsachen.
(2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse umfaßt die Geschäfte nach dendem Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG), §§ 8 BGBl. I Nr. 111/2010bis 10 des Bundesgesetzes vom 26 Art. November 196336, BGBl. Nr. 281, überumfasst die Einziehung gerichtlicher Verwahrnissevon Verwahrnissen, deren Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, und die damit zusammenhängenden Verfügungen nach dem genannten Bundesgesetz.