§ 20 RpflG Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse

Rechtspflegergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Verfahren außer Streitsachen.

(2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse umfaßt die Geschäfte nach dendem Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG), §§ 8 BGBl. I Nr. 111/2010bis 10 des Bundesgesetzes vom 26 Art. November 196336, BGBl. Nr. 281, überumfasst die Einziehung gerichtlicher Verwahrnissevon Verwahrnissen, deren Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, und die damit zusammenhängenden Verfügungen nach dem genannten Bundesgesetz.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.04.2011

(1) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Verfahren außer Streitsachen.

(2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse umfaßt die Geschäfte nach dendem Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG), §§ 8 BGBl. I Nr. 111/2010bis 10 des Bundesgesetzes vom 26 Art. November 196336, BGBl. Nr. 281, überumfasst die Einziehung gerichtlicher Verwahrnissevon Verwahrnissen, deren Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, und die damit zusammenhängenden Verfügungen nach dem genannten Bundesgesetz.

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