§ 33 ZustG (weggefallen)

Zustellgesetz

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Fassung gültig ab 02.01.9000

In Kraft vom 02.01.9000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anmeldung bei einem Zustelldienst kann nur unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) erfolgen. Sofern es sich beim Kunden nicht um eine natürliche Person handelt, kann an die Stelle der Anmeldung mit der Bürgerkarte auch die Übermittlung der Daten aus dem elektronischen Rechtsverkehr (§§ 89a ff GOG) treten, die zu seinem Anschriftcode gespeichert und zum Nachweis der eindeutigen Identität geeignet sind. Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren für die Anmeldung bereitzustellen. Bei der Anmeldung sind folgende Daten zu speichern:Die Anmeldung bei einem Zustelldienst kann nur unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) erfolgen. Sofern es sich beim Kunden nicht um eine natürliche Person handelt, kann an die Stelle der Anmeldung mit der Bürgerkarte auch die Übermittlung der Daten aus dem elektronischen Rechtsverkehr (Paragraphen 89 a, ff GOG) treten, die zu seinem Anschriftcode gespeichert und zum Nachweis der eindeutigen Identität geeignet sind. Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren für die Anmeldung bereitzustellen. Bei der Anmeldung sind folgende Daten zu speichern:
    1. 1.Ziffer einsName bzw. Bezeichnung des Kunden,
    2. 2.Ziffer 2bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,
    3. 3.Ziffer 3die zur eindeutigen Identifikation des Kunden im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:
      1. a)Litera abei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG),bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG),
      2. b)Litera bsonst die Stammzahl (§ 6 E-GovG),sonst die Stammzahl (Paragraph 6, E-GovG),
    4. 4.Ziffer 4eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz übermittelt werden können,eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 erster Satz übermittelt werden können,
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls eine inländische Abgabestelle, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 2 übermittelt werden können,gegebenenfalls eine inländische Abgabestelle, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, übermittelt werden können,
    6. 6.Ziffer 6Angaben des Kunden darüber, welche Formate die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist, und
    7. 7.Ziffer 7Angaben des Kunden, die für eine allfällige inhaltliche Verschlüsselung der zuzustellenden Dokumente erforderlich sind.
    Wurde als weitere Leistung im Sinne des § 29 Abs. 3 vereinbart, dass die Verständigungen gemäß § 35 an mehrere elektronische Adressen oder mehrere Abgabestellen zu übermitteln sind, sind alle Adressen zu speichern.Wurde als weitere Leistung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, vereinbart, dass die Verständigungen gemäß Paragraph 35, an mehrere elektronische Adressen oder mehrere Abgabestellen zu übermitteln sind, sind alle Adressen zu speichern.
  2. (2)Absatz 2Der Kunde hat Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Zustelldienst unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem Zustelldienst mitteilen, dass die Zustellung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.Der Kunde hat Änderungen der in Absatz eins, genannten Daten dem Zustelldienst unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem Zustelldienst mitteilen, dass die Zustellung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.
  3. (3)Absatz 3Die Abmeldung von einem Zustelldienst kann unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) oder durch eine vom Kunden unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird mit ihrem Einlangen beim Zustelldienst wirksam.Die Abmeldung von einem Zustelldienst kann unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) oder durch eine vom Kunden unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird mit ihrem Einlangen beim Zustelldienst wirksam.
§ 33 ZustG seit 01.01.9000 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.11.2019
  1. (1)Absatz einsDie Anmeldung bei einem Zustelldienst kann nur unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) erfolgen. Sofern es sich beim Kunden nicht um eine natürliche Person handelt, kann an die Stelle der Anmeldung mit der Bürgerkarte auch die Übermittlung der Daten aus dem elektronischen Rechtsverkehr (§§ 89a ff GOG) treten, die zu seinem Anschriftcode gespeichert und zum Nachweis der eindeutigen Identität geeignet sind. Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren für die Anmeldung bereitzustellen. Bei der Anmeldung sind folgende Daten zu speichern:Die Anmeldung bei einem Zustelldienst kann nur unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) erfolgen. Sofern es sich beim Kunden nicht um eine natürliche Person handelt, kann an die Stelle der Anmeldung mit der Bürgerkarte auch die Übermittlung der Daten aus dem elektronischen Rechtsverkehr (Paragraphen 89 a, ff GOG) treten, die zu seinem Anschriftcode gespeichert und zum Nachweis der eindeutigen Identität geeignet sind. Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren für die Anmeldung bereitzustellen. Bei der Anmeldung sind folgende Daten zu speichern:
    1. 1.Ziffer einsName bzw. Bezeichnung des Kunden,
    2. 2.Ziffer 2bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,
    3. 3.Ziffer 3die zur eindeutigen Identifikation des Kunden im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:
      1. a)Litera abei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG),bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG),
      2. b)Litera bsonst die Stammzahl (§ 6 E-GovG),sonst die Stammzahl (Paragraph 6, E-GovG),
    4. 4.Ziffer 4eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz übermittelt werden können,eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 erster Satz übermittelt werden können,
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls eine inländische Abgabestelle, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 2 übermittelt werden können,gegebenenfalls eine inländische Abgabestelle, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, übermittelt werden können,
    6. 6.Ziffer 6Angaben des Kunden darüber, welche Formate die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist, und
    7. 7.Ziffer 7Angaben des Kunden, die für eine allfällige inhaltliche Verschlüsselung der zuzustellenden Dokumente erforderlich sind.
    Wurde als weitere Leistung im Sinne des § 29 Abs. 3 vereinbart, dass die Verständigungen gemäß § 35 an mehrere elektronische Adressen oder mehrere Abgabestellen zu übermitteln sind, sind alle Adressen zu speichern.Wurde als weitere Leistung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, vereinbart, dass die Verständigungen gemäß Paragraph 35, an mehrere elektronische Adressen oder mehrere Abgabestellen zu übermitteln sind, sind alle Adressen zu speichern.
  2. (2)Absatz 2Der Kunde hat Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Zustelldienst unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem Zustelldienst mitteilen, dass die Zustellung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.Der Kunde hat Änderungen der in Absatz eins, genannten Daten dem Zustelldienst unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem Zustelldienst mitteilen, dass die Zustellung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.
  3. (3)Absatz 3Die Abmeldung von einem Zustelldienst kann unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) oder durch eine vom Kunden unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird mit ihrem Einlangen beim Zustelldienst wirksam.Die Abmeldung von einem Zustelldienst kann unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) oder durch eine vom Kunden unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird mit ihrem Einlangen beim Zustelldienst wirksam.
§ 33 ZustG seit 01.01.9000 weggefallen.

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