§ 29 ZustG

Zustellgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Jeder Zustelldienst hat nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Zustellung behördlicher Dokumente an seine KundenTeilnehmer vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:

1.

die unverzügliche WeiterleitungSchaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);

a) der Daten gemäß § 33 Abs. 1,
b) einer vom Kunden bekanntgegebenen Änderung dieser Daten (§ 33 Abs. 2 erster Satz) sowie
c) von Mitteilungen gemäß § 33 Abs. 2 zweiter Satz
an den Ermittlungs- und Zustelldienst;

2.

die Schaffung derdas Betreiben einer technischen VoraussetzungenEinrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die Entgegennahmesichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);

3.

das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische BereithaltungBereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der zuzustellendenbereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 2;

4.

die VerständigungProtokollierung von Daten im Sinn des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt (§ 35 Abs. 1 3 fünfter Satz und 2)die Übermittlung dieser Daten an den Absender;

5. die gegebenenfalls verschlüsselte (§ 33 Abs. 1 Z 7) Speicherung der zuzustellenden Dokumente;
6. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente;
7. die Protokollierung von Daten im Sinn des § 35 Abs. 3 vierter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;

85.

die unverzügliche Verständigung des Absenders, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;

9. die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten;
10. die Erstellung von Ausdrucken oder Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder Kopien dieses Dokuments auf Datenträgern sowie die Übermittlung dieser Ausdrucke und Datenträger an den Empfänger auf dessen Verlangen;
11. sofern der Zustelldienst diese Leistung anbietet, die Weiterleitung eines zuzustellenden Dokuments zur elektronischen Übermittlung nach den §§ 89a ff GOG auf Verlangen des Empfängers sowie die Mitteilung an den Absender, wann das zuzustellende Dokument in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers (§ 89d GOG) gelangt ist;

126.

die Weiterleitung des Dokuments, der das Dokument beschreibenden Daten , der Verständigungsadressdaten gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (§ 37b).

Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 9 ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe dem Entgelt entspricht, das dem Zuschlagsempfänger gemäß § 32 Abs. 1 für die Erbringung dieser Leistungen zusteht. Das Entgelt für die Erbringung der Leistung gemäß Z 10 ist vom Empfänger zu entrichten.

Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 6 ein Entgelt zu entrichten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 104/2018) Einer der Zustelldienste hat außerdem folgende Leistungen zu erbringen:

1.

die Speicherung der gemäß Abs. 1 Z 1 weitergeleiteten Daten,

2.

die Leistungen gemäß § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz (Ermittlungsleistung) und

3.

die Weiterleitung des von den Behörden für eine Zustellung entrichteten Entgelts an jene Zustelldienste, die die Zustellleistung erbracht haben, sowie die Verrechnung der weitergegebenen Entgelte mit den Behörden (Verrechnungsleistung).

Die Behörde hat für die Erbringung der Verrechnungsleistung ein Entgelt zu entrichten.

(3) Zustelldienste könnenhaben als weitere Leistungen, wie insbesondereLeistung die nachweisliche Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, entgeltlich anbietenVerantwortlichen des öffentlichen Bereichs nicht in Vollziehung der Gesetze (§ 1) gemäß den Anforderungen des Abs. 1 zu erfüllen. Für die nachweisliche Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten hatdiese Zusendungen darf vom Zustelldienst zum Zweck der Ermittlungs-Anzeige über das Anzeigemodul das Teilnehmerverzeichnis und Zustelldienst die Ermittlungsleistung (Abs. 2 Z 2)das Anzeigemodul zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente zu erbringenverwendet werden.

(4) Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung ihrer Aufgaben verwendeten Daten Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000Verantwortliche (Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1). Sie dürfen die ihnen zur Kenntnis gelangten Daten über ihre Kundender Empfänger – soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit diesen bestehen – ausschließlich für den Zweck der Zustellung bzw. Zusendung verwenden. Der Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung sowie der Inhalt eines solchen Vertrags dürfen nicht von der ZustimmungEinwilligung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht werden; eine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente an Dritte darf nicht vereinbart werden.

(5) Auf natürliche Personen, die an der Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 mitwirken, ist in Hinblick auf Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender behördlicher Dokumente § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten diese Personen als Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.

(6) Zustelldienste können in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass sie Zustellungen nur an bestimmte Personengruppen anbieten; Angehörige der betreffenden Personengruppe dürfen vom Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung gemäßAnm.: Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden6 aufgehoben durch Art. Einschränkungen in Hinblick auf die Herkunft der zuzustellenden behördlichen Dokumente dürfen nicht vorgesehen werden.6 Z 11, BGBl. I Nr. 104/2018)

(7) Die Zustellleistung (Abs. 1) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.12.2018 bis 30.11.2019

(1) Jeder Zustelldienst hat nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Zustellung behördlicher Dokumente an seine KundenTeilnehmer vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:

1.

die unverzügliche WeiterleitungSchaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);

a) der Daten gemäß § 33 Abs. 1,
b) einer vom Kunden bekanntgegebenen Änderung dieser Daten (§ 33 Abs. 2 erster Satz) sowie
c) von Mitteilungen gemäß § 33 Abs. 2 zweiter Satz
an den Ermittlungs- und Zustelldienst;

2.

die Schaffung derdas Betreiben einer technischen VoraussetzungenEinrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die Entgegennahmesichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);

3.

das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische BereithaltungBereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der zuzustellendenbereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 2;

4.

die VerständigungProtokollierung von Daten im Sinn des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt (§ 35 Abs. 1 3 fünfter Satz und 2)die Übermittlung dieser Daten an den Absender;

5. die gegebenenfalls verschlüsselte (§ 33 Abs. 1 Z 7) Speicherung der zuzustellenden Dokumente;
6. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente;
7. die Protokollierung von Daten im Sinn des § 35 Abs. 3 vierter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;

85.

die unverzügliche Verständigung des Absenders, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;

9. die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten;
10. die Erstellung von Ausdrucken oder Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder Kopien dieses Dokuments auf Datenträgern sowie die Übermittlung dieser Ausdrucke und Datenträger an den Empfänger auf dessen Verlangen;
11. sofern der Zustelldienst diese Leistung anbietet, die Weiterleitung eines zuzustellenden Dokuments zur elektronischen Übermittlung nach den §§ 89a ff GOG auf Verlangen des Empfängers sowie die Mitteilung an den Absender, wann das zuzustellende Dokument in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers (§ 89d GOG) gelangt ist;

126.

die Weiterleitung des Dokuments, der das Dokument beschreibenden Daten , der Verständigungsadressdaten gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (§ 37b).

Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 9 ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe dem Entgelt entspricht, das dem Zuschlagsempfänger gemäß § 32 Abs. 1 für die Erbringung dieser Leistungen zusteht. Das Entgelt für die Erbringung der Leistung gemäß Z 10 ist vom Empfänger zu entrichten.

Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 6 ein Entgelt zu entrichten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 104/2018) Einer der Zustelldienste hat außerdem folgende Leistungen zu erbringen:

1.

die Speicherung der gemäß Abs. 1 Z 1 weitergeleiteten Daten,

2.

die Leistungen gemäß § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz (Ermittlungsleistung) und

3.

die Weiterleitung des von den Behörden für eine Zustellung entrichteten Entgelts an jene Zustelldienste, die die Zustellleistung erbracht haben, sowie die Verrechnung der weitergegebenen Entgelte mit den Behörden (Verrechnungsleistung).

Die Behörde hat für die Erbringung der Verrechnungsleistung ein Entgelt zu entrichten.

(3) Zustelldienste könnenhaben als weitere Leistungen, wie insbesondereLeistung die nachweisliche Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, entgeltlich anbietenVerantwortlichen des öffentlichen Bereichs nicht in Vollziehung der Gesetze (§ 1) gemäß den Anforderungen des Abs. 1 zu erfüllen. Für die nachweisliche Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten hatdiese Zusendungen darf vom Zustelldienst zum Zweck der Ermittlungs-Anzeige über das Anzeigemodul das Teilnehmerverzeichnis und Zustelldienst die Ermittlungsleistung (Abs. 2 Z 2)das Anzeigemodul zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente zu erbringenverwendet werden.

(4) Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung ihrer Aufgaben verwendeten Daten Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000Verantwortliche (Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1). Sie dürfen die ihnen zur Kenntnis gelangten Daten über ihre Kundender Empfänger – soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit diesen bestehen – ausschließlich für den Zweck der Zustellung bzw. Zusendung verwenden. Der Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung sowie der Inhalt eines solchen Vertrags dürfen nicht von der ZustimmungEinwilligung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht werden; eine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente an Dritte darf nicht vereinbart werden.

(5) Auf natürliche Personen, die an der Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 mitwirken, ist in Hinblick auf Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender behördlicher Dokumente § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten diese Personen als Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.

(6) Zustelldienste können in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass sie Zustellungen nur an bestimmte Personengruppen anbieten; Angehörige der betreffenden Personengruppe dürfen vom Abschluss eines Vertrags über die Zustellleistung gemäßAnm.: Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden6 aufgehoben durch Art. Einschränkungen in Hinblick auf die Herkunft der zuzustellenden behördlichen Dokumente dürfen nicht vorgesehen werden.6 Z 11, BGBl. I Nr. 104/2018)

(7) Die Zustellleistung (Abs. 1) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.

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