§ 23 ZustG

Zustellgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß eine Sendungein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diesedieses sofort beim Postamtbei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist vom Postamtvon der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) DieDas so hinterlegte SendungDokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1983 bis 31.12.2007

(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß eine Sendungein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diesedieses sofort beim Postamtbei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist vom Postamtvon der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) DieDas so hinterlegte SendungDokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

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