§ 19 ZustG Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung

Zustellgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDokumente, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.
  2. (2)Absatz 2Auf dem Dokument ist der Grund der Zurückstellung zu vermerken.
  3. (1)Absatz einsDokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.
  4. (2)Absatz 2Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 28.02.2013
  1. (1)Absatz einsDokumente, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.
  2. (2)Absatz 2Auf dem Dokument ist der Grund der Zurückstellung zu vermerken.
  3. (1)Absatz einsDokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.
  4. (2)Absatz 2Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.

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