§ 15 ZustG

Zustellgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

(1) Zustellungen an PersonenSoldaten, die den ordentlichenPräsenz- oder außerordentlichen PräsenzdienstAusbildungsdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.

(2) Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genutzten Liegenschaften ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des Kommandos ist ein von ihm zu bestimmender Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung dem Zusteller beizugeben.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.03.1983 bis 31.12.1997

(1) Zustellungen an PersonenSoldaten, die den ordentlichenPräsenz- oder außerordentlichen PräsenzdienstAusbildungsdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.

(2) Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genutzten Liegenschaften ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des Kommandos ist ein von ihm zu bestimmender Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung dem Zusteller beizugeben.

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