§ 7 ZustG Heilung von Zustellmängeln

Zustellgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Abs. 1.Der Versuch der Zustellung an einer gemäß Paragraph 4, nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Absatz eins,
§ 7.Paragraph 7,

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz einsUnterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Abs. 1.Der Versuch der Zustellung an einer gemäß Paragraph 4, nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Absatz eins,
§ 7.Paragraph 7,

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

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